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Hartz-IV-Kürzung für Kinder verfassungswidrig

Archivmeldung vom 27.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Das Bundessozialgericht hält es für grundgesetzwidrig, dass Harz-IV-Empfänger 211 Euro pro Monat für ihre bis zu 14 Jahre alten Kinder bekommen. Nun ist eine Entscheidung vom karlsruher Verfassungsgericht notwendig.

Ganz nach dem Geschmack der Kläger dürfte das Urteil trotz des klaren Verweises an das Bundesverfassungsgericht nicht sein: Denn nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre zwar verfassungswidrig - aber die Richter beurteilten dabei ausdrücklich nicht die Höhe des Sozialgeldes. Der Gesetzgeber habe nicht begründet, warum Kinder lediglich 60 Prozent der Leistung für alleinstehende Erwachsene bekommen - und verstoße deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts beschloss am Dienstag, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen deshalb dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Man sehe eine "Annahme von Verfassungswidrigkeit", weil die derzeitige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstoße. Ohne dass für Kinder der Bedarf ermittelt und definiert worden sei, habe der Gesetzgeber den Hartz-IV-Satz für Kinder um 40 Prozent gekürzt.

Zudem könnten Kinder von Sozialhilfeempfängern mehr Geld erhalten, während der Satz bei Kindern von Arbeitsuchenden auf die heutigen 211 Euro pauschaliert worden sei. Zum dritten sei die Höhe des Sozialgeldes für alle Kinder bis 14 Jahren gleich, ohne dass Altersstufen berücksichtigt worden seien.

Geklagt hatten zwei Familien mit jeweils zwei Kindern, die die gekürzten Sätze für verfassungswidrig halten. Das garantierte Existenzminimum könne so nicht erreicht werden. Derzeit beläuft sich das Arbeitslosengeld II auf 351 Euro im Monat. Für Kinder sieht das Gesetz 60 Prozent davon vor, also 211 Euro. Vom Juli an sollen es 70 Prozent werden. Den Regelsatz für Erwachsene hatten die Richter im November 2006 für verfassungskonform befunden.

Die Kläger kritisieren, dass das Sozialgeld nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleiste. Der Gesetzgeber habe ohne sachlichen Grund den Regelsatz für Kinder gesenkt, obwohl Kinder einen ganz anderen Bedarf hätten, sagte Martin Reucher, Anwalt einer der Kläger. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind über eine Millionen Kinder bis 15 Jahre in Deutschland auf Sozialgeld angewiesen. Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien. Das Landessozialgericht Darmstadt kritisierte diese Rechtsprechung scharf und legte die Hartz-IV-Leistungen insgesamt im vergangenen Oktober dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Der Kölner Armutsforscher Christoph Butterwegge hatte bereits vor dem Urteil eine Neuregelung der Hartz-IV-Sätze für Kinder gefordert. "Die Bundesregierung muss einen kinderspezifischen Regelsatz einführen", sagte Butterwegge der "Thüringer Allgemeinen". Die Hilfe für Kinder bei 60, 70 oder 80 Prozent der Erwachsenen festzulegen sei willkürlich, "der Gesetzgeber muss stattdessen den spezifischen Bedarfen der Kinder Rechnung tragen" - und diese könnte unter Umständen auch höher ausfallen als bei Erwachsenen.

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