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Karlsruhe kassiert Teil des Antiterrordateigesetzes - Bundesregierung wieder mit Grundgesetzverstoß

Archivmeldung vom 12.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe Bild: Tobias Helfrich
Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe Bild: Tobias Helfrich

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Anwendung der sogenannten Anti-Terror-Datei teilweise als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Konkret geht es um das sogenannte Data-Mining, die Möglichkeit einer erweiterten Datennutzung. Das betrifft Daten, die über Basis-Angaben wie Namen, Alter und Geschlecht hinausgehen, so berichtet das russische online Magazin „SNA News“.

Weiter heißt es hierzu auf deren deutschen Webseite: "Wie eigentlich immer bei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes kommt es auf die präzise Beachtung von Details an. So hat das höchste deutsche Gericht nicht das „Antiterrordateigesetz – ATDG“ in Gänze für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern lediglich dessen Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1. Dieser lautet:

„Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.“

Sicherheitsbehörden können verschiedene Datensätze zusammenführen

Das heißt konkret, die Sicherheitsbehörden des Bundes durften bis jetzt verschiedene Daten zusammenführen, jedenfalls deutlich mehr als nur Name, Alter und Geschlecht, wie es der Regelfall ist, wenn es um die Identifizierung von Terroristen geht. Jedem Laien erschließt sich, dass es für Strafverfolgungsbehörden ungemein sinnvoll sein kann, verschiedene Daten zu einem Verdächtigen zusammenzuführen, um sich ein klareres Bild zu verschaffen und damit auch mögliche Hintermänner und –frauen, bestimmte Strukturen usw.

Allerdings beharrt das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen regelmäßig darauf, dass Gesetze, die so tief, wie etwa das ATDG in Grundrechte eingreifen, die Eingriffsschwellen nicht allgemein, sondern so konkret wie möglich definieren müssen. Dies sahen die Richter im Fall des kassierten Satzes aus dem Gesetz als nicht gegeben an.

Bundesverfassungsgericht will Gründe für Grundrechtseingriffe so konkret wie möglich

Wer den Paragraphen 6a komplett liest, dem wird auffallen, dass dessen Absatz 3 in großen Teilen beinahe wörtlich dem vom Verfassungsgericht nun für nichtig erklärten Absatz 2, Satz 1 ähnelt. Der Absatz 2 dient allerdings der Verfolgung terroristischer Straftaten, während der Absatz 3 der Verhinderung solcher Straftaten gewidmet ist. Sicherheitshalber schreiben die Richter des Ersten Senates in ihr Urteil die Warnung an den Gesetzgeber:

„Dabei darf das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ‚um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären‘ nicht so verstanden werden, als erlaubte die Bestimmung die erweiterte Nutzung für eine bloße Vor- oder Umfeldermittlung ohne Bezug zu einer zumindest konkretisierten Gefahr [...]. Bei einer solchen Lesart wäre § 6a Abs. 3 ATDG verfassungswidrig.“ "

Quelle: SNA News (Deutschland)

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