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Auch bei der Europa-Wahl dürfen Menschen mit Behinderung ihr Stimme nicht abgeben

Archivmeldung vom 02.05.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.05.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Ulla Schmidt Bild: Aleph / wikipedia.org
Ulla Schmidt Bild: Aleph / wikipedia.org

Erneut dürfen Menschen mit Behinderung an einer wichtigen Wahl nicht teilnehmen. Wer in Deutschland einen rechtlichen Betreuer für alle Angelegenheiten hat, ist von der Europa-Wahl am 25. Mai ausgeschlossen. Darauf macht die Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Europäischen Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen am 5. Mai aufmerksam.

Die Lebenshilfe hält die Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig: "Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, wird in Artikel 38 des Grundgesetzes garantiert. Der Entzug des Wahlrechts bedeutet daher einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte und das Recht behinderter Menschen auf uneingeschränkte politische Beteiligung", so die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Ulla Schmidt.

In Deutschland wird nach Schätzung der Lebenshilfe rund 10.000 Menschen das Wahlrecht verweigert. Schon vor der Bundestagswahl 2013 hat sie mehrfach auf den eklatanten Verstoß hingewiesen und mittlerweile Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagwahl erhoben. Gemeinsam mit der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie unterstützt die Lebenshilfe acht Personen, die in der Vergangenheit nicht wählen durften. Beide Verbände sind bereit, in dem Verfahren bis vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Auch der europäische Dachverband Inclusion Europe fordert ein Wahlrecht für ausnahmslos alle EU-Bürgerinnen und -Bürger. Die Wahlrechtsausschlüsse sind laut Lebenshilfe willkürlich: Kein Bürger, mag er alt, krank oder sonst beeinträchtigt sein, müsse befürchten, dass seine Fähigkeit zu "vernünftigen" Wahlentscheidungen überprüft wird.

Weil die Wahlrechtsausschlüsse sich auf eine bestimmte Gruppe von Menschen mit Behinderung beziehen, seien sie zudem unvereinbar mit der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 25 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Ministerkomitee des Europarates als auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hätten sich in diesem Sinne geäußert. Ulla Schmidt: "Unsere Nachbarn Österreich, Niederlande und Großbritannien sind bereits weiter als wir. Diese Staaten verzichteten auf Wahlrechtsausschlüsse."

Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe (ots)

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