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Newsroom.de-Einordnung zur Entscheidung Landgericht Hamburg: Böhmermann/Erdogan

Archivmeldung vom 18.05.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.05.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Zur Eil-Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Böhmermann/Erdogang schreibt der Berliner Jurist und Journalist Michael Schmuck in einem Beitrag für den Mediendienst Newsroom.de:

"Dass Texte auch stückweise erlaubt und verboten sein können, ist bei Pressetexten das übliche Verfahren: Nur die beleidigenden oder falschen Passagen müssen gestrichen und dürfen nicht weiterverbreitet werden. Bei Kunststücken ist das allerdings eher selten. Da gilt meistens tatsächlich das Alles-oder-Nichts-Prinzip. So wurde etwa ein Lied der Band "angefahrene Schulkinder" über Steffi Graf 1998 komplett verboten, auch wenn nur einzelne Verse unterm Strich waren. Auch hat das Bundesverfassungsgericht 2007 den gesamten Roman "Esra" von Maxim Biller verboten, weil darin reale Figuren zu erkennen waren. Ebenso war es bei der Mutter aller Entscheidungen zu Kunst versus Persönlichkeitsrecht, der "Mephisto-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts 1971. Der ganze Roman von Klaus Mann wurde verboten."

Mehr auf Newsroom.de, dem Branchendienst für Journalisten und Medienmacher: http://nsrm.de/-/39t

Quelle: Medienfachverlag Oberauer GmbH (ots)

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