Analyse: Compact profitiert von Verbotsverfahren
Nach Einschätzung von Forschenden am Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft in Jena (IDZ) hat das rechtsextreme Compact-Magazin von dem Verbotsverfahren am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig messbar bei der Anhängerschaft der Szene profitieren können. "Nicht nur die mediale Aufmerksamkeit rund um das Verbot ließ sämtliche Social-Media-Metriken steigen - bemerkenswert ist vor allem, wie nachhaltig das Compact-Magazin diese in Reichweitenzuwächse ummünzen konnte", sagte Christian Donner, Senior Data Scientist am IDZ, den Tageszeitungen der Funke-Mediengruppe.
Auf der Online-Plattform Telegram hat Compact heute mehr als 80.000 Fans.
Im
Anschluss an das kurzzeitige Verbot des Magazins im Sommer 2024 stellte
das Forschungsteam nach eigenen Angaben ein "enormes langfristiges
Wachstum" fest. 20.000 neue Anhänger hätte das Magazin auf Telegram
gewonnen - eine Steigerung von mehr als 30 Prozent. Das Wachstum auf der
Plattform X, früher Twitter, hat sich laut der Jenaer Wissenschaftler
sogar vervierfacht. Starke Zuwächse gab es demnach auch bei der
Videoplattform YouTube.
IDZ-Mitarbeiterin Franziska Martini
sagte: "Der Telegram-Kanal von Compact hatte nach dem kurzzeitigen
Verbot 2024 den stärksten Zuwachs an Abonnenten zu verzeichnen." Das
deute darauf hin, dass Nutzer bei Verboten und Sperrungen gezielt nach
Alternativen suchen, um an Inhalte zu gelangen, sagte Martini. "Compact
ist ein wichtiges Bindeglied zwischen verschiedenen Milieus am rechten
Rand. Das sehen wir daran, dass Inhalte von populistischen bis hin zu
verschwörungsideologischen Gruppen rezipiert werden."
Zwei Tage
lang hat das Bundesverwaltungsgericht Anfang Juni über das
rechtsextremistische Compact-Magazin verhandelt - am Dienstag will es in
Leipzig sein Urteil fällen. Entschieden wird, ob das im Juli 2024 vom
Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot der Compact-Magazin GmbH
bestehen bleibt.
Diese gibt nicht nur das Magazin heraus, sondern
betreibt auch einen Kanal etwa auf der Videoplattform YouTube. In einem
vom Kläger angestrengten Eilverfahren hatte das
Bundesverwaltungsgericht das Verbot im August 2024 zunächst teilweise
und vorläufig außer Vollzug gesetzt (BVerwG 6 VR 1.24). Grund waren vor
allem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Damit konnte das Blatt vorerst
wieder erscheinen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur