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BDZV: Fotoverbot bei Polizeieinsätzen beschädigt die Berichterstattung der Presse

Archivmeldung vom 27.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Bildberichterstatter müssen auch in Zukunft frei über Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit berichten können. Das forderte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, heute in Berlin. Anlass ist ein Rechtsstreit des "Haller Tagblatts" mit dem Land Baden-Württemberg, der am 28. März 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt wird.

Hier würden Grundsatzfragen der Pressearbeit berührt, sagte Wolff. Denn werde die Klage des "Haller Tagblatts" abgewiesen, könnte künftig jeder Einsatzleiter von Polizeieinsätzen "rigoros und ganz generell jede Bildberichterstattung verhindern". Dafür genüge dann die bloße Annahme, dass mit den Fotografien Missbrauch getrieben werden könnte und dass sie unbefugt veröffentlich werden könnten.

Hintergrund ist ein Aufsehen erregender Einsatz eines Sondereinsatzkommandos (SEK) der Landespolizei Baden-Württemberg in einer Fußgängerzone in Schwäbisch Hall: Der Einsatzleiter hatte einem Fotografen des "Haller Tagblatts" die Anfertigung von Bildern untersagt und gedroht, die Kamera zu beschlagnahmen. Das daraufhin von der Zeitung verklagte Land Baden-Württemberg vertritt den Standpunkt, das Persönlichkeitsrecht der SEK-Beamten und deren Schutzanspruch stehe vor dem Anspruch der Presse, über Einsätze in der Öffentlichkeit Fotos anzufertigen und zu veröffentlichen.

Der BDZV machte hingegen deutlich, dass gerade Polizeieinsätze ein besonders sensitives Feld seien, bei dem eine kritische Berichterstattung - auch Bildberichterstattung - unerlässlich sei und gewährleistet werden müsse. Wenn sich die Haltung des Landes Baden-Württemberg durchsetze, wären gedruckte und elektronische Medien in ihrer ihnen durch das Grundgesetz gewährten Freiheit eingeschränkt.

Der Fall ist bereits durch zwei Instanzen gegangen. In der ersten gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land recht. In der zweiten gab der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim als oberste Instanz des Landes Baden-Württemberg dem Recht der Presse gegenüber der Haltung des Landes den Vorrang. In der Folge erhob das Land Baden-Württemberg Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die grundsätzliche Bedeutung der Klage wird auch dadurch unterstrichen, dass der Bund dem Verfahren auf der Seite des Landes beigetreten ist.

Quelle: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger (ots)

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