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Gerichtsurteil: Rezepte für Medikamente per Selbstbedienungsautomat

Archivmeldung vom 11.12.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.12.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass man selbst verschreibungspflichtige Medikamente durch einen Automaten bekommen kann, ohne persönlichen Kontakt zum Apotheker. Dies Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Voraussetzung ist allerdings, dass an dem Automaten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben wie der Name des Apothekeninhabers und der Preis auf das Originalrezept gedruckt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 4 K 375/08.MZ).

Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker das Rezept in die Hand nehmen könne, entschieden die Richter. Es genüge, dass es eingescannt werde und er es sehen könne. So ließen sich eventuelle Manipulationen auch erkennen.

In dem verhandelten Fall bekam der Betreiber einer Filialapotheke recht. An dessen Selbstbedienungsautomat nimmt der Apotheker via Bildschirmtelefon mit dem Kunden Kontakt auf, wenn es um ein apotheken- oder verschreibungspflichtige Mittel geht - so kann er seinen Informations- und Beratungspflichten nachkommen. Ausgegeben werden die Medikamente über einen Ausgabeschacht. Zuvor hatte das Land Rheinland-Pfalz das Terminal als nicht rechtmäßig eingestuft, den Betrieb aber nicht untersagt. Andere Verwaltungsgerichte hatten nach Angaben des Gerichts gegenteilig entschieden.

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