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Europäischer Gerichtshof entscheidet im Mai zu Apotheken

Archivmeldung vom 08.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Es wird ernst für Deutschlands Pharmazeuten: Wie der Branchendienst APOTHEKE ADHOC unter Berufung auf bislang unbestätigte Informationen berichtet, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. Mai, ob das Fremdbesitzverbot für Apotheken eine ungerechtfertigte Einschränkung der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts darstellt oder nicht.

Im Vorlageverfahren geht es um eine Apotheke, welche DocMorris, eine Tochter des Stuttgarter Pharmahandelskonzerns Celesio, in Saarbrücken betreibt. Der damalige saarländische Gesundheits-, Justiz-, Arbeits- und Sozialminister Josef Hecken (CDU) hatte DocMorris im Sommer 2006 die Betriebserlaubnis erteilt und sich damit unter Berufung auf EU-Recht über geltendes deutsches Recht hinweggesetzt, das nur approbierten Apothekern den Besitz von Apotheken erlaubt.

Gegen das Vorgehen des Ministeriums hatten verschiedene Apotheker, die Apothekerkammer des Saarlandes sowie der Deutsche Apothekerverband geklagt. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes legte den Fall im März 2007 beim EuGH vor.

Ein parallel verhandeltes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Italien geht maßgeblich auf eine Beschwerde von Celesio zurück. Die Brüsseler Behörde hat wegen Besitzbeschränkungen für Apotheken weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Italien, Portugal und Bulgarien eingeleitet.

Am 16. Dezember legte Generalanwalt Yves Bot seine 93 Punkte umfassenden Schlussanträge vor, in denen er das Fremdbesitzverbot ohne Einschränkungen für zulässig erklärte. Laut Bot stellen die deutschen und italienischen Vorschriften zwar eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit dar. Diese sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sie keine diskrimierenden Maßnahmen enthalte und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diene.

In drei von vier Fällen folgen die EU-Richter dem Votum des Generalanwalts. Der EuGH hat in den vergangenen Monaten in einer Reihe von Urteilen den Gesundheitsschutz über den Binnenmarkt gestellt.

Quelle: APOTHEKE ADHOC

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