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Kranke können bei Kasse Haushaltshilfe beantragen

Archivmeldung vom 12.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Rollator: Kranke haben eigene Definition von Weisheit. Bild: pixelio.de, R. B.
Rollator: Kranke haben eigene Definition von Weisheit. Bild: pixelio.de, R. B.

Ob nach einem Unfall, einer Operation oder bei schwerer akuter Krankheit - kann ein gesetzlich Versicherter vorübergehend nicht selbst einkaufen, Wäsche waschen oder putzen, finanziert die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe. Darauf weist das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" hin. Dasselbe gilt bei längerer Abwesenheit von zu Hause, zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt. Dann ist aber Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt, das versorgt werden muss, höchstens zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat.

Anspruch auf die Unterstützung haben Kranke nur dann, wenn sie selbst "haushaltsführend" sind, sich also bisher um alles gekümmert haben - und die Aufgaben kein anderer Erwachsener im Haushalt übernehmen kann. "Teilen sich in Vollzeit arbeitende Eltern den Haushalt, gelten beide als haushaltsführend", erklärt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Wer eine Haushaltshilfe braucht, erhält vom behandelnden Arzt eine medizinische Notwendigkeitsbescheinigung. Darauf werde vermerkt, "für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden täglich sie benötigt wird", so AOK-Sprecherin Christine Göpner-Reinecke. Die Bescheinigung sollte zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme schnellstmöglich an die Krankenkasse gehen. Umfassende Informationen zu dieser Kassen-Leistung finden Leser in der aktuellen "Apotheken Umschau".

Quelle: Wort & Bild Verlag - Apotheken Umschau (ots)

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