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Westdeutsche Zeitung: Inzest

Archivmeldung vom 14.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

nzest wird von der Gesellschaft zu Recht als Tabu angesehen. Ein Tabu muss allerdings nicht unbedingt mit dem Strafgesetz vor seinem Bruch geschützt werden. Am Strafgesetzbuch aber wollte Karlsruhe nicht rühren - und rettete mit seinem Beschluss einen Paragraphen, der vor Widersprüchen nur so strotzt:

1. Leiblichen Geschwistern ist nur der Beischlaf verboten, andere sexuelle Handlungen aber nicht. Obwohl ein entsprechendes Verhältnis doch wohl genau so dem Schutz der Familie, den der Paragraph im Sinn hat, zuwiderläuft. 2. Der Beischlaf ist auch dann verboten, wenn Verhütungsmittel genommen werden, das Argument der Erbgutschädigung von Nachkommen also nicht zieht. 3. Auch gleichgeschlechtlichen Geschwistern oder Stiefgeschwistern verbietet die Vorschrift nichts. Wo bleibt denn in diesen Fällen der Schutz der Familie? 4. Selbst bei leiblichen Geschwistern bleibt der Inzest straflos, wenn sie noch nicht 18 sind. Gerade in den Jahren davor könnte bei denjenigen, bei denen die natürliche Inzest-Scheu nicht greift, therapeutische Hilfe eingeleitet werden - statt später mit dem Strafrecht zu "reparieren". Auch der Fall, der Anlass für die Entscheidung war, zeigt, zu welch absurdem Ergebnis das Strafrecht führen kann. Dieses soll ja die familiäre Ordnung sichern. Und was passiert? Das dreijährige Kind, das bei den Eltern lebt, verliert den Vater - der muss zur Bewahrung eben dieser familiären Ordnung ins Gefängnis.

Quelle: Westdeutsche Zeitung (von Peter Kurz)

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