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Neue Westfälische (Bielefeld): Sperrgebietsverordnungen zur Prostitution Veraltet

Archivmeldung vom 22.08.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Tempora mutantur, nos et mutamur in illis: "Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen". Das wussten schon die alten Lateiner. Manche Gesetze und Vorschriften erscheinen dagegen aber wie in Stein gehauen. Die Sperrgebietsverordnungen beispielsweise, mit der die Kommunen nicht nur in Ostwestfalen-Lippe heute noch die Prostitution eindämmen wollen, sind manchmal schon ein halbes Jahrhundert alt.

Sie sind noch getragen vom Gedanken der "Sittenwidrigkeit" und enthalten Begriffe, wie zum Beispiel "gewerbliche Unzucht", die längst überholt und nicht mehr zeitgemäß sind. Der Gesetzgeber in Deutschland hat die Prostitution längst als Dienstleistung geregelt - auch Prostituierten steht das Grundrecht der Berufsfreiheit zu. Zwar darf die Prostitution reglementiert und räumlich eingeschränkt werden - aber dies muss sachlich begründet sein und darf nicht willkürlich und flächendeckend mit den alten Sperrgebietsverordnungen geschehen. Darauf hat das Verwaltungsgericht Minden jetzt mit einer Entscheidung hingewiesen - und sich dabei auf Ausführungen höchster Gerichtsinstanzen bezogen. Eigentlich müssten die Sperrgebietsverordnungen deshalb schleunigst überarbeitet und angepasst werden. Ob das geschehen wird, ist aber fraglich. Häufig findet die Prostitution im Verborgenen statt. Und nur selten klagt eine Prostituierte vor Gericht.

Quelle: Neue Westfälische (Bielefeld) (ots)

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