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Das Westfalen-Blatt (Bielefeld) zum Thema Größe von Gefängniszellen

Archivmeldung vom 19.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Aquarium in der Zelle, Fitnessräume mit den feinsten Kraftmaschinen, regelmäßige Ausflüge ins Schwimmbad: Manches deutsche Gefängnis hat in den vergangenen Jahren die Vorlage für den Begriff Verwöhnvollzug geliefert. Doch das ist nur die eine Seite.

Mit der anderen musste sich gestern das Oberlandesgericht Hamm befassen. Vier Häftlinge auf weniger als 18 Quadratmetern unterzubringen - das ist menschenunwürdig, entschieden die Richter. Und sie haben Recht. Wenn man von 18 Quadratmetern die Flächen abzieht, die von zwei Doppelstockbetten, Tisch, Stühlen, Spinden, einer Toilette und einem Waschbecken beansprucht werden - wieviel Platz bleibt dann noch? Klar: Wer hinter Gittern sitzt, hat meistens selber Schuld. Allerdings sieht das Gesetz als Strafe den Freiheitsentzug vor, nicht die Demütigung. Das 1976 eingeführte Strafvollzugsgesetz sichert jedem Häftling eine Einzelzelle zu - mit der Ausnahme, dass dieses nicht gilt, wenn es an Hafträumen fehlt. Es ist beschämend, dass es unsere Politiker in mehr als 30 Jahren nicht geschafft haben, die fehlenden Zellen zu bauen und sie sich bis heute auf die Ausnahmeregel zurückziehen können.

Quelle: Westfalen-Blatt

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