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Westdeutsche Zeitung: Die Rote Karte: Wer schlägt, muss gehen

Archivmeldung vom 20.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Täter hat sein Opfer vergewaltigt oder brutal zusammengeschlagen. Er muss in Haft. Aber nach drei, vielleicht schon nach zwei Jahren wird er wieder entlassen. Kehrt zurück in das Haus, in dem ein Stockwerk höher das Opfer wohnt. Dieses Opfer begegnet ihm nun im Hausflur. Fürchtet das Aufeinandertreffen. Immer wieder, jeden Tag. Was wird es tun, um sich dieser schwer belastenden Situation nicht auszusetzen?

Wegziehen. So ist es bis jetzt. Nun soll sich das ändern. Die Justizminister sind sich einig, den Schutz von Opfern schwerer Sexual- und Gewaltdelikte durch ein Distanzgebot zu verbessern. Dem Täter soll gerichtlich auferlegt werden, aus der näheren Umgebung wegzuziehen. Es ist wichtig und richtig, dem Strafrichter ein Instrument in die Hand zu geben, um aktiv Opferschutz zu betreiben. Und damit dem weit verbreiteten Eindruck entgegen zu steuern, es gehe vor Gericht immer nur um den Täter - um dessen Rechte, um dessen Resozialisierung. Dabei sind die Strafrichter die falsche Adresse für solche Vorhaltungen. Es ist schließlich ihre Aufgabe, Tat und Täter zu beurteilen. Auch wenn die Justizminister jetzt Einigkeit zeigen - bis das Vorhaben Wirklichkeit wird, dürften noch viele Bedenken auf den Tisch kommen. Schließlich würden ein entsprechendes Gesetz und die darauf beruhende richterliche Anordnung in ein hochrangiges Recht eingreifen - das Grundrecht (auch) des Gewalttäters auf Freizügigkeit. Danach darf jeder seinen Wohnsitz dort nehmen, wo er möchte. Darunter fällt auch das Nicht-Wegziehen-Müssen. Doch auch dieses Grundrecht hat Grenzen. So kann schon jetzt nach dem Gewaltschutzgesetz etwa die vergewaltigte Partnerin verlangen, dass der Täter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch das hilft nicht in Fällen wie dem eingangs geschilderten. Vor allem aber muss hier ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren angestrengt werden. Ein Distanzgebot hingegen wäre unkomplizierter, würde direkt vom Strafrichter mit dem Urteil ausgesprochen. Gewiss ist es für den Täter einschneidend, zwangsumgesiedelt zu werden. Aber es trifft den Richtigen, den Schuldigen. Und es bleibt nicht dem traumatisierten Opfer überlassen, dem Täter aus dem Weg zu gehen. Wer schlägt, der geht.

Quelle: Westdeutsche Zeitung

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