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Gerichtsverfahren zu Flugzeiten: TUI kündigt Berufung an Verfahren wird in höherer Instanz fortgeführt

Archivmeldung vom 13.02.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.02.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Schnappschuss / pixelio.de
Bild: Schnappschuss / pixelio.de

Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Urteil zum Thema "Bekanntgabe von Flugzeiten" den Anträgen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) stattgegeben, die Revision gegen dieses Urteil allerdings zugelassen. In dem Verfahren ging es konkret um die Klausel 3.3 aus den Reisebedingungen der TUI Deutschland GmbH zur Flugbeförderung. Der strittige Absatz besagt, dass der Reiseveranstalter dem Kunden die endgültigen Flugzeiten mit Zusendung der Reiseunterlagen mitteilt. Der vzbv sah darin eine Möglichkeit zur nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden und klagte.

Das Verfahren wird in höherer Instanz fortgeführt. TUI sieht die auch von anderen Reiseveranstaltern geteilte Praxis im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Daher hat TUI wegen der Flugzeiten bereits Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe angekündigt, um eine verbindliche, höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Solange der Rechtsstreit nicht endgültig entschieden ist, bleibt es bei der bisherigen Regelung.

TUI argumentiert hinsichtlich der Flugzeiten, dass diese bei Buchung häufig noch gar nicht endgültig feststünden. Insbesondere bei sehr frühen Buchungen habe die Vergabe der Start- und Landezeiten an den Flughäfen - die so genannten "Slot-Konferenzen" - noch gar nicht stattgefunden. Zudem sei gesetzlich festgelegt, dass Veranstalter dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung lediglich eine "voraussichtliche Flugzeit" bestätigen müssten. Die endgültige Flugzeit werde in den Reiseunterlagen mitgeteilt, die üblicherweise einige Wochen vor Abflug verschickt werden. Dies sei bei allen Veranstaltern in der Branche gängige Praxis.

Quelle: TUI Deutschland GmbH (ots)

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