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Oberlandesgericht der chinesischen Provinz Henan lehnt Berufung von Danone ab

Archivmeldung vom 30.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch HB

Wahaha erzielt 23-zu-Null Sieg über Danone - Die Klage der zwei Tochterunternehmen von Danone, Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd., gegen Zong Qinghou, dem Vorsitzenden der Hangzhou Wahaha Group Co, Ltd., wurde vom Oberlandesgericht der Provinz Henan am 10. April 2009 in zweiter Instanz abgewiesen. Wahaha geht aus dem seit über drei Jahren schwelenden Rechtsstreit mit Danone bisher als klarer 23-zu-Null Sieger hervor.

Danones Klage wurde bereits in erster Instanz in Xinxiang abgewiesen

Im September 2007 führten die beiden Tochterunternehmen eine Klage gegen Zong herbei und beschuldigten ihn, im Rahmen des Aufbaus von vier Non-Joint-Ventures gegen das im chinesischen Gesellschaftsrecht verankerte Wettbewerbsverbot für Vorstandsdirektoren verstossen zu haben. Der Aufbau dieser Unternehmen habe zu einem horizontalen Wettbewerb mit den Joint-Ventures (Xinxiang Wahaha Foods Co., Ltd und Xinxiang Wahaha Instant Foods Co., Ltd) von Wahaha und Danone geführt. Die beiden Tochterunternehmen forderten Zong dazu auf, als Direktor und Vorsitzender der Non-Joint-Ventures zurückzutreten und bestanden auf finanzielle Entschädigung.

Am 16. August und 7. November 2008 wies der "Intermediate People's Court of Xinxiang" in der Provinz Henan die von Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. eingereichte Klage in erster Instanz ab ((2007) Nr. 073, 074). Das Gericht war der Ansicht, dass der Vorstand der Joint-Ventures über Zongs Rolle bei den vier Non-Joint-Ventures Bescheid wusste und mit dieser einverstanden war. Ausserdem urteilte das Gericht, dass die Non-Joint-Ventures in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Joint-Ventures standen und dass Zong in keinster Weise von den Geschäftchancen aus den Joint-Ventures dahingehend profitierte, um diese für den Betrieb der Non-Joint-Ventures einzusetzen. Die Joint-Ventures hätten dementsprechend auch keinerlei Verluste erlitten und Zong habe aus diesem Grund auch nicht gegen das Wettbewerbsverbot für Vortandsdirektoren verstossen.

Danone zeigte sich mit dem Urteil des Gerichts unzufrieden und erklärte in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass "die Fairness und die Grundlage, auf der die Entscheidung getroffen wurde, nicht überzeugend genug sind und das Gericht sich bei der Einschätzung der Hauptanklagepunkte gründlich geirrt hat." Das französische Unternehmen legte im November 2008 vor dem Oberlandesgericht der Provinz Henan Einspruch ein.

Oberlandesgericht der Provinz Henan lehnt Danones Einspruch in zweiter Instanz ab

Das Oberlandesgericht der Provinz Henan hielt die Berufungsverfahren von Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. am 16. Januar bzw. am 12. Februar 2009 öffentlich ab. Am 10. April erliess das Gericht sein Urteil in zweiter Instanz, welches das Urteil aus erster Instanz bestätigte, dass die Entscheidung auf "konkreten Fakten und korrekter Interpretation der Rechtslage" beruht. Die Berufung wurde abgelehnt und das ursprüngliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Die beiden gerichtlichen Urteile (2008) Nr. 80 und (2008) Nr. 9 spiegeln die folgenden Einschätzungen des Oberlandesgerichts der Provinz Henan wider:

1. Bezüglich Danones Vorwurf, dass der Vorstand der Joint-Ventures mit Zongs Einbindung in die betrieblichen Aktivitäten der vier Non-Joint-Ventures niemals einverstanden gewesen sei.

Gerichtsentscheid: Der Vorstand der Joint-Ventures wusste in der Tat über Zongs Einbindung in die betrieblichen Aktivitäten der vier Non-Joint-Ventures Bescheid und war damit einverstanden.

Das Gericht stellte ausserdem fest, dass von den vier Non-Joint-Ventures, die von Danones Vorwürfen betroffen sind, zwei Non-Joint-Ventures (Zong war Vorsitzender bei diesen beiden Non-Joint-Ventures) bereits vor der Entstehung des Joint-Ventures zum Unternehmen gehörten. Deshalb steht dem Vorstand des Joint-Ventures als logische Konsequenz auch keinerlei Anspruch zu, Zongs Einbindung in die betrieblichen Aktivitäten dieser zwei Non-Joint-Ventures zu genehmigen und zu gestatten.

Zweitens belegen die von PricewaterhouseCoopers erstellten Wirtschaftsprüfungsberichte von Hangzhou Wahaha Health Food Co., Ltd., (*) für die Jahre 2005 und 2006, dass die vier Non-Joint-Ventures zu den Hauptgeschäftspartnern des Konzerns zählten und von ein und demselben Führungspersonal (d.h. Zong) geleitet wurden. Danone hat jedoch auch nach Einsicht der jährlichen Wirtschaftsprüfungsberichte zu keinem Zeitpunkt Einwände geäussert. Aufgrund dessen wussten Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. über die Existenz der Non-Joint-Ventures sowie über Zongs Rolle in diesen Non-Joint-Ventures Bescheid und waren damit einverstanden.

Ausserdem legten Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. "weder in erster noch in zweiter Instanz Beweise dafür vor, dass man klare Einwände gegen die oben aufgeführte Sachlage geäussert habe. Dies bedeutet, dass beide Unternehmen den von Zong vorgenommenen Aufbau der vier Non-Joint-Ventures sowie ihre betriebliche Tätigkeit unter Zongs Leitung akzeptierten und damit einverstanden waren."

    * Das Gericht räumt ein, dass die "Haltung der ausländischen
Geschäftsführer von Hangzhou Wahaha Health Food Co., Ltd., gegenüber
den Non-Joint-Ventures als Ausdruck der Überzeugung von Myen Pte. Ltd.
und Festine Pte. Ltd. verstanden werden können." Da Jinja Investments
Pte. Ltd., der ausländische Anteilseigner von Hangzhou Wahaha Health
Food Co., Ltd., ebenfalls ein Joint-Venture ist, das sich zu 51 Prozent
in Danones Besitz befindet, entspricht die Meinung des Unternehmens der
von Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. Die ausländischen
Geschäftsführer sind dieselben Personen, die auch bei den eingebundenen
Joint-Ventures tätig sind.

2. Bezüglich Danones Vorwurf, dass die Wettbewerbssituation zwischen den Non-Joint-Ventures und den Joint-Ventures die Interessen der Joint-Ventures unterwandert habe.

Gerichtsentscheid: Die Non-Joint-Ventures haben nicht mit den Joint-Ventures konkurriert und die Interessen der Joint-Ventures in keinster Weise verletzt.

Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf Rohstoffangebot, Herstellung und Marketing sind die Hauptmerkmale von horizontalem Wettbewerb. Laut der Wirtschaftsprüfungsberichte für die Jahre 2005 und 2006 von Hangzhou Wahaha Health Food Co., Ltd., wurden alle Produkte der Joint-Ventures und der vier Non-Joint-Ventures von Hangzhou Wahaha Health Food Co., Ltd., bezogen und verkauft. Die daraus erzielten Gewinne wurden als reguläre Einnahmen angesehen, da keinerlei Wettbewerb stattfand. Obwohl sich das Kerngeschäft der vier Non-Joint-Ventures - so wie beim Industrie- und Handelsministerium eingetragen - mit dem der Joint-Ventures überschneidet, stellen beide Parteien andersartige Produkte her. Aus diesem Grund existiert keine Wettbewerbssituation zwischen Non-Joint-Ventures und den Joint-Ventures im Hinblick auf Rohstoffangebot, Herstellung und Marketing.

Emmanuel Faber, Präsident von Danone Asia Pacific, erklärte in einem Fax an Zong nicht nur, dass er mit dem Betriebsergebnis der Joint-Ventures im Jahr 2006 sehr zufrieden sei, sondern er fand auch warme Worte für Zongs Engagement hinsichtlich der Erfüllung von Schutz- und Sorgfaltspflichten bei den Joint-Ventures. Im November 2006 erklärte Franck Riboud, Vorsitzender von Danone, in einem Fax an Zong, dass "... Ich immer noch daran glaube, dass Sie nicht die Absicht verfolgen, im Rahmen des Aufbaus dieser Non-Joint-Ventures die Interessen der Joint-Ventures zu verletzen." Deshalb hat Zong durch die Leitung der Non-Joint-Ventures die Joint-Ventures in keinster Weise geschädigt.

3. Bezüglich Danones Vorwurf, Zong habe das Wettbewerbsverbot für Vorstandsdirektoren verletzt.

Gerichtsentscheid: Zong hat nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstossen

Das chinesische Gesellschaftsrecht sieht vor, dass Vorstandsdirektoren sich nur dann an das Wettbewerbsverbot halten müssen, wenn zwei Unternehmen in direktem Wettbewerb zueinander stehen und diese Wettbewerbstätigkeit nachteilige Auswirkungen mit sich bringt. Das Gericht hat entschieden, dass zwischen den Non-Joint-Ventures und den Joint-Ventures keine Wettbewerbssituation bestand. Laut Zheng Daoha, Geschäftsführer bei einem der Joint-Ventures, hat Zongs Einbindung in die Geschäftstätigkeit der Non-Joint-Ventures die Joint-Ventures nicht geschädigt. Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. zeigten sich ausserdem nicht dazu im Stande, die notwendigen Beweise dafür zu liefern, dass die Joint-Ventures tatsächlich einen Schaden erlitten haben.

Deshalb ist das Oberlandesgericht der Provinz Henan davon überzeugt, "dass keinerlei sachliche oder rechtliche Grundlage" dafür besteht, die Anschuldigungen von Myen Pte. Ltd. und Festine Pte. Ltd. zu unterstützen.

Infolgedessen hat das Gericht das Verfahren eingestellt und die Entscheidung aus erster Instanz bestätigt. Danone hat seit Beginn der Auseinandersetzung mit Wahaha eine Strategie verfolgt, die sich am besten mit "Ein Fall - mehrere Klagen" beschreiben lässt. Zusätzlich zum Schiedsgerichtsverfahren, das am Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC) in Schweden wie vertraglich vorgesehen eingeleitet wurde, hat das französische Unternehmen zahlreiche Klagen gegen Zong und seine Familie sowie gegen weitere Anteilseigner von Non-Joint-Ventures aus Übersee eingereicht, die in keinerlei Beziehung zu Danones Präsenzen in China, den Vereinigten Staaten und den britischen Jungferninseln stehen. Laut Ye, einem Anwalt der in der Provinz Zhejiang ansässigen T&C Law Firm, die Wahaha vor Gericht vertreten hat, hat das Urteil des chinesischen Gerichts diese Tatsachen bestätigt. Der Urteilsspruch könnte als wertvoller Präzedenzfall dienen und die Entscheidung des SCC zumindest zu einem gewissen Grad beeinflussen.

Ye erklärte: "Die Fehde zwischen Danone und Wahaha ist weit mehr als nur eine simple Rechtssache. Der Rechtsstreit ist einer der grössten und weitreichendsten seiner Art seit der Einführung der Reform- und Öffnungspolitik der chinesischen Regierung."

Verschiedene Gerichte und Institutionen für Schiedsgerichtsbarkeit haben bereits zugunsten von Wahaha entschieden. Das SCC jedoch, das die Schlüsselrolle bei der Schlichtung des Rechtsstreits spielt, hat noch keine Entscheidung gefällt. Wahaha ist zuversichtlich, diesen Fall letztlich für sich entscheiden zu können. Das Unternehmen erklärt: "Wir sind absolut davon überzeugt, dass das SCC als weltweit hochangesehene Institution für die Schlichtung von Handelsstreitigkeiten zu einer gerechten Entscheidung kommen wird."

Informationen zu Hangzhou Wahaha Group

Das 1987 gegründete Unternehmen Hangzhou Wahaha Group Co, Ltd, ist Chinas grösster Lebensmittel- und Getränkehersteller und der fünftgrösste Getränkehersteller der Welt. Das Unternehmen führt den chinesischen Getränkesektor kontinuierlich seit 10 Jahren unter anderem im Hinblick auf Vermögenswert, Produktion, Verkäufe und Gewinne an. Mit einem Betriebsvermögen von insgesamt 12,1 Milliarden RMB unterhält das Unternehmen über 100 Niederlassungen und produziert nahezu 100 verschiedene Produkte in acht Hauptkategorien, darunter Milch, Trinkwasser in Flaschen, kohlensäurehaltige Getränke, Teegetränke, Saftgetränke, konservierte Lebensmittel, Gesundheitspflegeprodukte und Fertiggerichte. Trinkwasser in Flaschen, Milch und Babao-Reis-Congee des Unternehmens führen den chinesischen Markt seit Jahren im Hinblick auf Produktions- und Verkaufszahlen an.

Im ersten Quartal 2009 erzielte Wahaha einen Umsatz und einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 10,3 Milliarden RMB bzw. 2,9 Milliarden RMB. Dies entspricht einem Rekordwachstum von 37,22 Prozent - welches 22 Jahre lang unerreicht blieb - sowie einer Steigerung von 95,68 Prozent gegenüber vergleichbaren Werten aus dem Vorjahr

 

Quelle: Baoxiu Ye

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