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Nächstes Gericht bestätigt: Maskenpflicht an Schulen gefährdet Kindeswohl

Archivmeldung vom 13.04.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.04.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Anklage, Gericht, Prozeß, Urteil (Symbolbild)
Anklage, Gericht, Prozeß, Urteil (Symbolbild)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de

Das Hammer-Urteil aus Weimar ist erst ein paar Tage alt – und schon legen Vertreter der Justiz nach. Nach den bahnbrechenden Erkenntnissen in Thüringen befand auch das Familiengericht in Weilheim (Oberbayern), dass Schulkindern keine Pflicht zur Maskentracht zugemutet werden kann. Dies berichtet das Magazin "Wochenblick.at"

Weiter schreibt das Magazin: "Stellte das Amtsgericht im Nachbarbundesland vor allem die Unverhältnismäßigkeit und Unnachvollziehbarkeit der Maßnahme heraus, argumentierte das bayerische Gericht mit dem Kindeswohl. Dafür stützte es sich auf das Gutachten des Psychologen Dr. Christof Kuhbandner von der Uni Regensburg. Hierzu führt das Gericht aus: „Das Gericht hat ein Sachverständigen-Gutachten zu der Frage erholt [sic], welche Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art durch das Tragen von Masken insbesondere bei Kindern entstehen können.“

Maskenpflicht verstößt gegen Kindeswohl

Die einstweilige Anordnung – im Hauptsacheverfahren ist ein ähnliches Ergebnis zu erwarten – wider die Maskenpflicht gilt vorerst nur für die betroffenen Familien. Dennoch ist der Richterspruch einmal mehr aufsehenerregend. Es müsse „allen klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift.“

Zudem führt das Gericht aus, dass sich Schulleiter oder Lehrer, die dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tun, bei einer tatsächlichen Schädigung des Kindes nicht darauf berufen können, die Gefahr nicht gekannt zu haben oder durch irgendeine Anweisung, Verordnung oder ein Hygienekonzept dazu gezwungen worden zu sein. 

Verbale und non-verbale Kommunikation gehemmt

Nach den Ausführungen von Kuhbandner ist infolge der Maskenpflicht mit weitreichenden psychischen Beeinträchtigung bei Kindern zu rechnen. Außerdem seien negative Effekte auf deren Entwicklung und Heranreifung möglich. Für diesen Schluss berief sich der Gutachter auf eine Überblicksarbeit des Neurowissenschaftlers Manfred Spitzer, wonach das Masketragen die nonverbale Kommunikation einschränkt und zu einer negativen Verzerrung des emotionalen Erlebnisses und einer Beeinträchtigung der Empathie führe. 

Problematisch sei dies vor allem, weil so gerade der für kleine Kinder wichtigste Kanal für die Schaffung sozialer Beziehungen beeinträchtigt wird. Kinder müssten noch erlernen, nicht-verbale Signale in den Gesichtern anderer zuverlässig deuten zu können. Dies werde mit der Maskenpflicht verhindert. Das Fehlen der Mundregion führe dabei dazu, dass emotionale Gesichtsausdrücke fehlgedeutet werden. Die Kinder könnten einen fröhlichen Gesichtsausdruck für einen skeptischen halten und daher vor allem negative Reaktionen wahrnehmen.

Aber auch die Sprachübertragung sei durch die Masken schwieriger. Höhere Frequenzen würden gedämpft und das visuelle Signal der Lippen völlig behindert. Gerade beim Lernen einer neuen Sprache stelle dies eine maßgebliche Beeinträchtigung dar.

Kinder werden in Angststörungen getrieben

Ein weiterer Aspekt sei ein großes Problem: Denn durch die ständige Anweisung Masken zu tragen, vermittle man Kindern, dass von ihnen eine Gefahr für andere ausgehe – und von anderen Menschen eine Gefahr für sie selbst. Kinder könnten zu Schuldgefühlen und Angst neigen und psychologische Störungsbilder entwickeln.

Tatsächlich erkennen immer mehr Experten einen messbaren Effekt der Situation auf Kinder und Jugendliche – es leiden tausende Schüler an Depressionen und Schlafstörungen, jedes sechste Kind denkt sogar regelmäßig über Selbstmord nach – alarmierende Zahlen.

Maßnahmen völlig unverhältnismäßig und ungeeignet

Wie bereits andere Gerichte in Deutschland und Österreich stellte das Gericht zudem fest, dass der PCR-Test für die zweifelsfreie Diagnostik ungeeignet ist. Der Verordnungsgeber – sprich die politisch Handelnden – sei nicht ermächtigt, „im Bezug auf das angestrebte Ziel ungeeignete Maßnahmen zu ergreifen.“ Das gilt nach Einschätzung des Weilheimer Gericht somit sowohl für die umstrittenen Schultests als auch für die Maskenpflicht.

Im Urteil, das hier im Volltext nachgelesen werden kann, erkennt das Gericht also, dass die „auf dieser Ebene getroffenen Einschränkungen der Grundrechte der Kinder unverhältnismäßig in Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation“ seien. Für diese Einschätzung zitiert das Gericht eine Stellungnahme des renommierten Staatsrechtlers Prof. Murswiek für den Rheinland-Pfälzischen Landtag.

Quelle: Wochenblick


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