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AfD wird Wahlprüfungsbeschwerde gegen die ohne AfD-Liste geplante Durchführung der Bremischen Bürgerschaftswahl vorbereiten!

Archivmeldung vom 23.03.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.03.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Carlo Clemens (2023) Bild: AfD Deutschland
Carlo Clemens (2023) Bild: AfD Deutschland

Carlo Clemens, Mitglied im AfD-Bundesvorstand, kommentiert die Entscheidung des Bremer Wahlausschusses wie folgt: „Aus Sicht des Bundesvorstandes der AfD hat mit der am 15. Januar 2023 aufgestellten Landesliste eine ordnungsgemäß zustande gekommene Liste unserer Partei für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft vorgelegen, die über keine Mängel verfügt."

Clemens weiter: "Dies hat auch eine zuvor gemäß Bremischen Wahlgesetz durchgeführte Mängelprüfung ergeben.

Zur Rechtmäßigkeit des amtierenden Landesvorstandes hat das Landgericht Berlin mit Anerkenntnisurteil vom 16. März 2023 rechtswirksam entschieden, dass dieser – von der Presse gern auch als ‚Rumpfvorstand‘ bezeichnete – Landesvorstand sowohl beschlussfähig als auch vertretungsberechtigt im Amt sei (Az.: 22 O 55/23) – siehe hierzu den ersten PDF-Anhang.

Die zweite angeblich im Namen der AfD eingereichte Liste hat mit unserer Partei formalrechtlich nichts zu tun gehabt und hätte auch niemals als gültiger Wahlvorschlag der AfD behandelt werden dürfen, weil sie – wie zuvor schon von der Landeswahlbereichsleiterin sowie dem Wahlbereichsausschuss Bremen festgestellt – durchgreifende wahlrechtliche Mängel aufweist. Hierzu ist von der stellvertretenden Vertrauensperson unserer AfD-Liste, Herrn Fabian Jacobi, in der Beschwerdebegründung vom 20. März 2023 mit folgendem Fazit ausgeführt worden (siehe hierzu den zweiten PDF-Anhang):

Festzuhalten bleibt, dass nach den Maßgaben der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und auch (bei verfassungskonformer Interpretation) des VGH Kassel ein Fall des doppelten Auftretens, der die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD vom 16. Januar 2023 rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.

Dementsprechend hat der Landeswahlausschuss diese Liste des ‚Notvorstands‘ heute auch richtigerweise abgelehnt. Dem nicht ordnungsgemäß einsetzten sogenannten ‚Notvorstand‘ hat der Bundesvorstand der AfD mit Beschluss vom 27. Februar 2023 vorsorglich seines Amtes enthoben und ihm untersagt, weiter im Namen unserer Partei aufzutreten.

Dass jetzt von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses Bremen trotzdem entschieden worden ist, die Liste des sich sowohl beschlussfähig als auch vertretungsberechtigt im Amt befindlichen AfD-Landesvorstandes nicht anzuerkennen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir werden hierzu eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die am 14. Mai 2023 anstehende Wahl zur Bremischen Bürgerschaft vorbereiten.

Leider waren auch die im Vorfeld vom Bundesvorstand unternommenen Vermittlungsbemühungen seitens des ‚Notvorstandes‘ nicht honoriert worden. Die beiden Vertrauenspersonen dieser anderen Liste waren rechtzeitig durch den Bundesvorstand aufgefordert worden, ihre chancenlose Liste zurückzuziehen und unserer Partei damit einen großen Dienst zu erweisen. Da sie dem nicht nachgekommen sind und somit ihre persönlichen Interessen über jene der AfD gestellt haben, hat der Bundesvorstand gegen beide den Parteiausschluss beantragt und ihnen die Mitgliedsrechte entzogen.“

Quelle: AfD Deutschland

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