Mehrheit der Unionsfraktion gegen AfD-Verbotsverfahren
Die überwiegende Mehrheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich in ihrer Fraktionssitzung am Dienstag gegen ein AfD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Bei einer Abstimmung in der Fraktion votierten lediglich sieben
Abgeordnete für einen Beitritt zu dem Gruppenantrag aus den Reihen von
SPD, Union, Grünen und Linken, berichtet die "Welt" (Donnerstagausgabe).
"Die
Fraktion hält den Versuch eines Verbots der AfD zum jetzigen Zeitpunkt
für juristisch nicht erfolgversprechend und politisch kontraproduktiv",
heißt es in einem "Blitz-Briefing" aus dem Leitungs- und Planungsstab
des Fraktionsvorsitzenden Friedrich Merz (CDU), das am Dienstag in der
Fraktion kursierte.
Das Papier listet Argumente auf, die aus
Sicht der Fraktionsmehrheit gegen ein AfD-Verbotsverfahren in Karlsruhe
sprechen. "Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Voraussetzungen für ein Parteiverbot sind mit Blick auf die AfD -
zumindest derzeit - aller Voraussicht nach nicht erfüllt", heißt es
darin. "Selbst für den unwahrscheinlichen Fall eines erfolgreichen
Verbotsantrags könnte sich die AfD noch an der nächsten Bundestagswahl
beteiligen und sich dabei als vermeintlicher 'Märtyrer' inszenieren", so
der Leitungsstab.
Das Papier warnt außerdem vor einem möglichen
Scheitern eines Verbotsverfahrens. Dann würde die AfD "faktisch ein
verfassungsgerichtliches 'Gütesiegel'" erhalten, eine verfassungsgemäße
Partei zu sein. Dieses Risiko halte man für "nicht vertretbar", heißt es
weiter.
"Wir halten es für einen Trugschluss zu glauben, die
Zustimmung zur AfD ließe sich 'wegverbieten'." Die drängenden
politischen Probleme Deutschlands müssten gelöst werden, um dem in der
Bevölkerung "weit verbreiteten Frust" gerecht zu werden, schreibt der
Stab um Merz.
Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", sind nach
Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem
Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag von Bundestag,
Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.
Quelle: dts Nachrichtenagentur