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Mehr als Gesetzesänderung: Angriffskrieg in und von Deutschland aus wieder erlaubt?

Archivmeldung vom 14.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Falschirmspringer der Bundeswehr: Die Regierung kann jetzt wieder deutsche Soldaten für Angirffskriege weltweit einsetzen?
Falschirmspringer der Bundeswehr: Die Regierung kann jetzt wieder deutsche Soldaten für Angirffskriege weltweit einsetzen?

Bild: Eigenes Werk /OTT

Mit einem geänderten Paragraphen im deutschen Strafgesetzbuch scheint es wieder möglich zu sein, ungestraft einen Angriffskrieg vorzubereiten. Davor warnt der Jurist Wolfgang Bittner. Die neue Regelung ist aufgeweicht und unklarer, erklärt er im Interview. Auch die Strafen sind niedriger. Das dient aus seiner Sicht neuen deutschen Kriegseinsätzen.

Sputnik Deutschland berichtet weiter: "Der Paragraph im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), der die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter schwerste Strafe („mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“) stellte, § 80 StGB, wurde aus dem Gesetzbuch entfernt. Der Bundestag hatte am 1. Dezember 2016 das entsprechende Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches mehrheitlich angenommen, nur die Linksfraktion war dagegen. Der neu eingefügte Paragraph 80a StGB stellt keinen Ersatz dar, sagt der Autor und Jurist Wolfgang Bittner. Der neue Paragraph folge einer grundsätzlichen Tendenz in Deutschland in Richtung militärische Intervention.

„Diese neue Gesetzesbestimmung bietet im Gegensatz zu Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und den bisherigen Paragraph 80 StGB einen sehr weiten Spielraum“, erklärte der Jurist im Interview mit Sputnik-Korrespondent Bolle Selke. „Zumal die Charta der Vereinten Nationen, auf die man sich beruft, völkerrechtswidrige, humanitäre Interventionen, präventive Selbstverteidigung oder Nothilfe – im Kosovokrieg – in der Vergangenheit nicht verhindert hat. Damit ist meines Erachtens der Willkür, wie bisher Tür und Tor geöffnet. Wer meint Krieg führen zu müssen, wie die USA in den letzten Jahren mehrfach, der wird das nach wie vor machen und sich dann auf humanitäre Intervention, oder Selbstverteidigung oder Nothilfe berufen.“

Für Bittner stellt der neue Paragraph 80a StGB keinen Ersatz für den gestrichenen Paragraphen 80 StGB dar. Der Gesetzgeber habe vielmehr die bisherige rechtswidrige Praxis der Kriegsführung durch die deutsche Regierung und durch deutsches Militär für die Zukunft legalisiert. Der Autor von Büchern wie „Die Eroberung Europas durch die USA“ sieht dies als eines von zahlreichen Beispielen für die fortschreitende Entdemokratisierung in Deutschland. Dazu passe, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kürzlich gefordert habe, das deutsche Bundeswehrengagement auszuweiten. „Sehr bemerkenswert“ findet Bittner, dass Steinmeier offensichtlich ein Hauptfeld für die Bundeswehr im Osten Europas sieht.

Die Einzelheiten der Gesetzesänderung erläuterte der Jurist so: „Die Materie ist für Laien ziemlich undurchsichtig, ich weiß nicht, ob das beabsichtigt war. Ich bezweifle übrigens, dass allen Bundestagsabgeordneten, die für diese Gesetzesänderung gestimmt haben, die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst war.“

Artikel 26 Absatz 1 GG schaffe die Grundlage. Danach sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören – insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten – verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Dem sei der Gesetzgeber mit dem bisherigen Paragraph 80 StGB nachgekommen:

„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

Bittner hob hervor: „Das ist meines Erachtens ausgehebelt worden. Dadurch, dass man jetzt diesen Paragraphen 80a eingeführt hat und den Paragraphen 80 gestrichen hat. 80a beruft sich wiederum auf einen Paragraphen 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) der Bundesrepublik Deutschland. Das ist eine sehr komplizierte Geschichte, die man da veranstaltet.“

„Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Bittner erklärte dazu: „Paragraph 13 VStGB enthält im Absatz 1, in dem es um die Führung eines Angriffskrieges oder um sonstige Angriffshandlungen geht, einen Verweis auf die Charta der Vereinten Nationen.“ Das biete einen weiten Spielraum für Interpretation. Die Charta der Vereinten Nationen habe in der Vergangenheit völkerrechtswidrige Kriege nicht verhindert, erinnerte der Autor. Dabei sei mit humanitären Interventionen, präventiver Selbstverteidigung oder – wie zum Beispiel im Kosovokrieg – mit Nothilfe argumentiert worden. „Damit ist der Willkür wie bisher Tür und Tor geöffnet. Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder hat ja 2014 zugegeben, dass der Kosovokrieg und die Beteiligung Deutschlands daran völkerrechtswidrig war.“

Eindeutig sei dagegen der Artikel 26 Absatz 1 GG der ja nach wie vor gelte. Eindeutig sei auch der Paragraph 80 StGB im Gegensatz zu Paragraph 80a und Paragraph 13 VStBG. Es werde sicherlich weitere sogenannte humanitäre Einsätze oder Interventionen mit Beteiligung Deutschlands und der Bundeswehr geführt werden, vermutet der Autor.

Das Buch „Die Eroberung Europas durch die USA“ von Wolfgang Bittner erschien im Juni in 3., überarbeiteter Auflage im Westend Verlag.

Das komplette Interview zum Nachhören:



Quelle: Sputnik (Deutschland)

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