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Bundestagswahl 2017: Deutsche im Ausland müssen Antrag stellen

Archivmeldung vom 25.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Im Ausland lebende Deutsche können an der Bundestagswahl am 24. September 2017 teilnehmen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigte erfüllen und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, bieten zum Teil die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen.

Nähere Informationen erhalten im Ausland lebende Deutsche bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung. Deutsche, die noch mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, müssen lediglich Briefwahlunterlagen beantragen. Beide Anträge können bereits jetzt bei den Gemeindebehörden gestellt werden.

1. Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am
Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind gemäß § 
12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz wahlberechtigt, wenn sie das 18. 
Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und nicht nach § 13 
Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sofern sie
 
1.1 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom 
Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen
in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt 
nicht länger als 25 Jahre zurückliegt 

1.2 oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar 
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik 
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz
mehr in Deutschland haben, aber an der Bundestagswahl 2017 in 
Deutschland teilnehmen wollen, müssen schriftlich mit einem 
besonderen Formular ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer 
letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen. Für Deutsche, die 
noch nie in Deutschland gemeldet waren und die nach Nummer 2 
wahlberechtigt sein könnten, weist der Bundeswahlleiter auf die 
Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter 
www.bundeswahlleiter.de hin. 
Der Antrag muss bis zum 3. September 2017 bei der Gemeindebehörde 
eingehen, er sollte daher so früh wie möglich gestellt werden.

Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur 
Bundestagswahl 2017 steht als PDF-Datei auf der Internetseite des 
Bundeswahlleiters zur Verfügung (Antrag auf Eintragung in das 
Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag).
Außerdem ist er als Vordruck bei folgenden Stellen erhältlich:

- bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland,
- beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift:
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, 
Statistisches Bundesamt,
Zweigstelle Bonn, 
Postfach 17 03 77,
53029 Bonn
Telefon: +49(0)611 75-8595
- bei allen Kreiswahlleitungen in Deutschland.

Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde
oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsvordrucke
in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im Ausland
ohne weitere Anforderung - frühestens etwa einen Monat vor dem 
Wahltag - die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen 
(Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und 
Merkblatt zur Briefwahl). Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen
spätestens am Wahltag, dem 24. September 2017, bis zum Ende der 
Wahlzeit um 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag 
voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden 
nicht berücksichtigt.

2. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem 
Aufenthalt im Ausland

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiterhin
in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das 
Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl
an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen. Sie brauchen nicht die 
Wahlbenachrichtigung abwarten und können bereits jetzt bei ihrer 
Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder 
persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Folgende 
Angaben sind erforderlich:

- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Briefwahl kann 
auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags beantragt werden, der auf 
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist. Wer den Antrag
für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche 
Vollmacht vorlegen.

Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)

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