Asyl: Dobrindt will Notlagen-Klärung durch EuGH

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Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) will die Entscheidung über die Zurückweisung von Asylbewerbern an deutschen Grenzen dem Europäischen Gerichtshof überlassen und trotz des Urteils des Berliner Verwaltungsgerichts an seinem Kurs festhalten.
Letzteres habe "angemerkt, dass unsere Begründung für die Anwendung von
Artikel 72 - einer Ausnahmeregel im Europäischen Recht - nicht
ausreichend ist", sagte der CSU-Politiker den Zeitungen der
Funke-Mediengruppe (Samstagausgaben). "Wir werden eine ausreichende
Begründung liefern, aber darüber sollte der Europäische Gerichtshof
entscheiden."
Dobrindt bekräftigte, dass er sich von der
Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts nicht beirren lassen
will. "Wir halten an unserem Kurs und den verstärkten Grenzkontrollen
fest."
Er sei "der Überzeugung, dass wir uns mit unseren
Maßnahmen innerhalb des europäischen Rechts bewegen", so Dobrindt. "Wir
müssen die Migrationswende auch deswegen herbeiführen, um zu vermeiden,
dass politische Kräfte wie die AfD in die Lage kommen, radikale Lösungen
umzusetzen."
Auf die Frage, worin die Notlage bestehe,
antwortete Dobrindt, es gehe "darum, dass Deutschland in so vielen
wichtigen Lebensbereichen überfordert ist". Städte, Gemeinden und
Landkreise seien am Limit. "Der Wohnungsmarkt, Kindergärten und Schulen,
unser Gesundheitssystem - die Überforderung ist an vielen Stellen sehr
konkret. Wir stehen an einem gesellschaftlichen Kipppunkt", sagte er.
Daraus entstehe eine Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Ordnung.
"Ich halte die Anwendung von Artikel 72 für begründet."
Scharf
kritisierte Dobrindt die Drohungen gegen die Berliner
Verwaltungsrichter. Kritik an Gerichtsentscheidungen sei in einem
Rechtsstaat durchaus möglich. "Absolut nicht akzeptabel ist aber, wenn
Gewaltandrohungen und Einschüchterungsversuche gegenüber Richtern
stattfindet", so der Minister. "Das kann ich nur verurteilen."
Das
Berliner Verwaltungsgericht hatte sich in seinem Urteil bereits auf ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezogen, in dem dieser genauer
definiert, wie die in Artikel 72 AEUV genannte "Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung" und der "Schutz der inneren Sicherheit" auszulegen
sind. Der Begriff "öffentliche Ordnung" setze voraus, dass eine
"erhebliche Gefahr" vorliegt, die ein "Grundinteresse der Gesellschaft
berührt". Die öffentliche Sicherheit könne durch "die Beeinträchtigung
des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen
öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die
Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des
friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der
militärischen Interessen" berührt werden.
Quelle: dts Nachrichtenagentur