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Immer mehr Ehepaare sparen erheblich Steuern durch "Güterstandsschaukeln"

Archivmeldung vom 28.02.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ehepaare können erheblich Steuern sparen, wenn sie vorübergehend den Güterstand wechseln. Darauf hat jetzt die Frankfurter "Kanzlei für Vermögensnachfolge und Stiftungen" aufmerksam gemacht.

"Wenn ein Paar während seiner Ehe die Zugewinngemeinschaft beendet und Gütertrennung vereinbart, hat die Hälfte des Zugewinns, den ein Gatte während der Ehe erzielt hat, auf den anderen überzugehen. Dieser Ausgleich unterliegt aber nicht der Schenkungssteuer", erläutert die Frankfurter Rechtsanwältin Inge Lohmann. Immer mehr Paare, bei denen einer der Partner während der Ehe sehr hohe Zugewinne erzielt habe, nutzten diese Chance, berichtet die Juristin.

Nach Abwicklung solch einer Maßnahme können die Ehepartner sofort wieder zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren, wodurch ein neuer Ausgleichsanspruch entstehen kann. Der Bundesfinanzhof habe 2005 dieses unmittelbare "Güterstandsschaukeln" durch ein Urteil (AZ II R 29/02) gebilligt, betont Lohmann. Nach ihren Worten können Ehepaare bei Nutzung dieser Möglichkeit vorteilhaft für den Erbfall vorsorgen und gegebenenfalls eine erhebliche Erbschaftsteuer-Ersparnis erzielen.

Nach Angaben der Frankfurter Expertin für Erbrecht ist der vorgezogene Zugewinnausgleich sinnvoll, wenn ein größeres Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden soll. Diese Umverteilung von Vermögenswerten sei möglich, ohne dass die Schenkungsteuer-Freibeträge der Ehegatten untereinander angetastet werden müssten.

Konkrete Anlässe für die Verlagerung der Vermögenswerte könnten zum Beispiel Haftungsgesichtspunkte, die schenkungssteuerliche Optimierung durch die doppelte Ausnutzung der Freibeträge über den "Umweg" des Ehegatten, die Verringerung von Pflichtteilsansprüchen oder die Erbschaftssteuer-Optimierung für den Todesfall sein.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei für Vermögensnachfolge und Stiftungen

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