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Gebühr für Kirchenaustritt rechtens

Archivmeldung vom 08.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Der Staat darf für einen Kirchenaustritt eine Gebühr verlangen. Die in Nordrhein-Westfalen bereits geltende Regelung ist demnach grundgesetzkonform. Der Betrag von 30 Euro diene allein der Kostendeckung. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt damit nicht vor.

Eine staatliche Gebühr für den Austritt aus der Kirche verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Eine Gebühr von 30 Euro, die das Land Nordrhein-Westfalen seit zwei Jahren für den beim Amtsgericht zu erklärenden Kirchenaustritt erhebt, ist danach mit dem Grundgesetz vereinbar.

Daher nahm das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Katholiken nicht zur Entscheidung an. Die Gebühr sei in dieser Höhe zumutbar, weil damit lediglich die Verwaltungskosten abgedeckt würden. Der 1979 geborene Mann hatte geltend gemacht, zur Religionsfreiheit gehöre das Recht, "frei von staatlichem Zwang" und deshalb ohne Kosten aus einer Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen. Zudem sei nicht einzusehen, warum der Eintritt in die Kirche gebührenfrei sei, der Austritt dagegen kostenpflichtig.

30 Euro für 15 Minuten Arbeitsaufwand

Nach der Entscheidung einer Kammer des Ersten Senats ist die Gebühr dagegen angemessen, weil der Staat beim Austritt die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherstellen muss. Dazu müssten die Austrittserklärung und ihr Zeitpunkt zuverlässig erfasst werden - wofür die Beamten mindestens 15 Minuten pro Austritt benötigen. Die Verfassungsrichter betonten nun, dass die Gebühr "allein der Kostendeckung" diene. Außerdem fließe das Geld nicht den Kirchen sondern den Ländern zu. Eine formlose Austrittserklärung wäre nicht genauso geeignet, "die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden".

Die Gebühr sei den Betroffenen auch zumutbar, zumal es für Jugendliche und sozial Schwache die Möglichkeit einer Befreiung gebe. Die Verfassung wäre nur dann verletzt, wenn der Austritt besonders teuer und einem Kirchenmitglied deshalb die Aufgabe der Religionszugehörigkeit erschwert wäre, befand das Gericht.

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