Gebühr für Kirchenaustritt rechtens
Archivmeldung vom 08.08.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakDer Staat darf für einen Kirchenaustritt eine Gebühr verlangen. Die in Nordrhein-Westfalen bereits geltende Regelung ist demnach grundgesetzkonform. Der Betrag von 30 Euro diene allein der Kostendeckung. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt damit nicht vor.
Eine staatliche Gebühr für den Austritt aus der Kirche verstößt nicht
gegen die Religionsfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht in
einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Eine Gebühr
von 30 Euro, die das Land Nordrhein-Westfalen seit zwei Jahren für den
beim Amtsgericht zu erklärenden Kirchenaustritt erhebt, ist danach mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Daher nahm das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines
Katholiken nicht zur Entscheidung an. Die Gebühr sei in dieser Höhe
zumutbar, weil damit lediglich die Verwaltungskosten abgedeckt würden.
Der 1979 geborene Mann hatte geltend gemacht, zur Religionsfreiheit
gehöre das Recht, "frei von staatlichem Zwang" und deshalb ohne Kosten
aus einer Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen. Zudem sei nicht
einzusehen, warum der Eintritt in die Kirche gebührenfrei sei, der
Austritt dagegen kostenpflichtig.
30 Euro für 15 Minuten Arbeitsaufwand
Nach der Entscheidung einer Kammer des Ersten Senats ist die Gebühr
dagegen angemessen, weil der Staat beim Austritt die geordnete
Verwaltung der Kirchensteuer sicherstellen muss. Dazu müssten die
Austrittserklärung und ihr Zeitpunkt zuverlässig erfasst werden - wofür
die Beamten mindestens 15 Minuten pro Austritt benötigen. Die
Verfassungsrichter betonten nun, dass die Gebühr "allein der
Kostendeckung" diene. Außerdem fließe das Geld nicht den Kirchen
sondern den Ländern zu. Eine formlose Austrittserklärung wäre nicht
genauso geeignet, "die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft
verlässlich zu beenden".
Die Gebühr sei den Betroffenen auch zumutbar, zumal es für Jugendliche
und sozial Schwache die Möglichkeit einer Befreiung gebe. Die
Verfassung wäre nur dann verletzt, wenn der Austritt besonders teuer
und einem Kirchenmitglied deshalb die Aufgabe der
Religionszugehörigkeit erschwert wäre, befand das Gericht.