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"Schmähgedicht": Entertainer wirft Kanzlerin vor, "sich ohne Kenntnis der entscheidenden Passagen" geäußert zu haben

Archivmeldung vom 11.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Jan Böhmermann in Rostock (2014)
Jan Böhmermann in Rostock (2014)

Foto: Jonas Rogowski
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Im Prozess von TV-Entertainer Jan Böhmermann gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) vor dem Verwaltungsgericht Berlin hat sich das Kanzleramt verpflichtet, die Kritik Merkels am umstrittenen "Schmähgedicht" künftig nicht mehr zu äußern.

Merkel hatte die Satire auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan kurz nach der Ausstrahlung von Böhmermanns "Neo Magazin Royale" im April 2016 als "bewusst verletzend" bezeichnet. Nach Informationen des Berliner "Tagesspiegel" hat die Bundesregierung dem Entertainer nunmehr zugesichert, sie werde "die streitgegenständliche Aussage nicht mehr wiederholen".

Eine Bestätigung des Kanzleramts gab es dafür zunächst nicht. Die Regierung äußere sich nicht zu anhängigen Verfahren, hieß es. In dem Rechtsstreit verlangt Böhmermann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da die Regierung das Sachlichkeitsgebot und ihre Neutralitätspflicht verletzt habe. Demnach müsste die Regierung die Aussage etwa auf ihrer Webseite "bundesregierung.de" streichen lassen, wo sie nach wie vor im Protokoll einer Pressekonferenz enthalten ist. Eine mündliche Verhandlung ist für nächsten Dienstag angesetzt. An diesem Tag wird es voraussichtlich auch ein Urteil geben.

Böhmermanns Klage zufolge, die dem Tagesspiegel vorliegt, habe die Kanzlerin ihre öffentliche Stellungnahme "ohne Kenntnis der entscheidenden Passagen und des gesamten satirischen Kontextes der in Rede stehenden Sendung des Klägers abgegeben". Merkel habe vor ihrer Kritik nur einen Beitrag auf "bild.de" gesehen, der lediglich einen Zusammenschnitt des sogenannten "Schmähgedichts" enthalten habe, ohne die für die Beurteilung der Sendung entscheidenden Zwischenfragen, Einwürfe und Kommentierungen. "Hierdurch musste der Eindruck entstehen, dass der Kläger lediglich ein ,Schmähgedicht' vorgetragen habe, während seine Sendung vielmehr darauf abzielte, Grenzen und Grenzüberschreitungen der Meinungsfreiheit in satirischer Form deutlich zu machen."

Quelle: Der Tagesspiegel (ots)

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