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AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet: „Auch dieser ARD-Angriff wird scheitern!“

Archivmeldung vom 29.03.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
ARD / AUF1 (Symbolbild) Bild: Bild Boxen: viarprodesign on Freepik, Montage: AUF1Logo ARD: ARD / Wikimedia Commons / Public domain  / Eigenes Werk
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Bereits seit Gründung des Senders AUF1 am 31. Mai 2021 bekämpfen ihn Systemmedien wie die ARD. In den folgenden Monaten konnten aber weder deren bösartige Diffamierungen noch substanzlose Abwertungen verhindern, dass hunderttausende Zuseher AUF1 als alternative Informationsquelle nutzen. Dies berichtet das Portal "AUF1.info".

Weiter berichtet das Portal: "Und wie so oft, wenn Beschimpfungen und Ausgrenzung nicht fruchten, greift der Gegner dann zu juristischen Mitteln, um doch noch ans Ziel zu gelangen. 

ARD-Widerspruchs-Schriftsatz gegen AUF1

Diesen Versuch unternahm die ARD schließlich mit einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung „AUF1“, indem sie am 18. Oktober 2022 einen Widerspruchs-Schriftsatz gegen AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet beim Österreichischen Patentamt in Wien einbrachte. Ihr Ansinnen ist die Löschung der Marke „AUF1“, weil diese angeblich der Marke des Senders „Das Erste“ zum Verwechseln ähnlichsehe.

Die daraufhin von AUF1 beauftragten sechs Rechtsanwaltskanzleien prüften die Erfolgsaussichten des rechtlichen Begehrens der ARD ausführlich. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass der eingebrachte Widerspruch weder zulässig noch begründet, also sowohl formal- als auch materialrechtlich fehlerhaft sei.

Schwere formale Fehler

So liege einerseits Verfristung infolge unwirksamer Zustellung vor, da die Person Stefan Magnet rechtlich der falsche Ansprechpartner sei. Denn der Widerspruch muss an den Markeninhaber gerichtet sein. Und dieser ist der „Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt“, deren Obmann Stefan Magnet ist. Die Zustellung erfolgte jedoch an diesen als Privatperson und nicht als Obmann. Schon allein aus diesem Grunde, so die Rechtsanwälte von AUF1, liege ein wesentlicher, unheilbarer Verfahrensfehler vor, der schon allein deswegen zur Zurückweisung des Widerspruchs zu führen habe; und zwar ohne weitere Prüfung der materiellen Widerspruchsgründe.

ARD selbst nicht rechtsfähig

Es liegt aber nach Ansicht der Rechtsanwälte ein weiterer schwerer formeller Fehler vor. Die ARD besitzt keine aktive Widerspruchslegitimation, hat also keine Parteifähigkeit. Denn die ARD ist nicht Inhaber der angegriffenen Marke, sondern lediglich ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss der neun Medienanstalten. Die als widersprechende Parteien nur formal angeführten neun Mitglieder der ARD haben jedoch kein eigenes Vorbringen in der Sache selbst erstattet.

Diese beiden schweren formalrechtlichen Fehler haben die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtigkeit zur Folge.

Materielle Prüfung: Logos grundverschieden

Ungeachtet dessen prüften die Rechtsanwälte von AUF1 auch die materielle Seite, also die Behauptung einer Verwechslungsgefahr beider Logos. Eine ausführliche Begutachtung der beiden Marken unter Berücksichtigung etwa der verschiedenen Design-Merkmale, der verwendeten Schriftarten, der grafischen Bearbeitung der Logos und deren Farben, um nur die wesentlichen Untersuchungsmethoden anzuführen, brachte ein eindeutiges Ergebnis: Es kann keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Denn die wahrnehmungs-relevanten Gestaltungsdetails sind im direkten Vergleich unter bekannten Kriterien der Typografie, Geometrie, Buchstabenfolge, Aussprache und Semantik unähnlich.

AUF1 will gar keine Nähe zur ARD

Auch eine allfällige absichtlich geschaffene Ähnlichkeit des AUF1-Zeichens zum ARD-Zeichen kann ausgeschlossen werden, weil eine solche einerseits die dargelegten Unterscheidungskriterien nicht zulassen und andererseits AUF1 sich ja gerade als Gegenmodell zur ARD sieht, so dass die behauptete Rufausbeutung der ARD nicht stattfinden kann.  

Eine umfassende Darstellung des Rechtsstreits zwischen ARD und AUF1 wird auf der Pressekonferenz von AUF1 am Donnerstag, den 30. März 2023 erfolgen."

Quelle: AUF1.info

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