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Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zur Untersuchung von Embryos

Archivmeldung vom 07.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Erlaubt ist, was das Gesetz nicht verbietet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Deshalb dürfen künstlich befruchtete Eizellen, also Embryonen, vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten untersucht und bei einem Befund entsorgt werden.

Rein technisch gesehen ist diese Methode für alle Beteiligten sicherer, schmerzloser sowie emotionsloser als eine Fruchtwasseruntersuchung. Die ermöglicht von der 15. oder 16. Schwangerschaftswoche an Erkenntnisse darüber, ob das ungeborene Baby körperlich oder geistig behindert sein wird. Eine Abtreibung des dann schon weit entwickelten Kindes ist dann erlaubt - sagt das Gesetz. Ehtische und moralische Fragen sind damit nicht beantwortet. Wann ist das Ungeborene nicht mehr lebenswert? Wo beginnt die Auslese? Eine Frage der Ethik wird es auch sein, ob sich alle Mediziner an das vorgeschriebene Auswahlverfahren halten. Schließlich erlaubt die Untersuchung der befruchteten Eizellen beispielsweise auch Einblicke auf Augen- und/oder Haarfarbe des erhofften Nachwuchses. Der Weg zum Baby aus dem Katalog ist dann nicht weit.

Quelle: Westfalen-Blatt

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