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Erbschaftssteuer: Wie Immobilien richtig vererbt werden

Archivmeldung vom 30.12.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.12.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Der aktuelle Regelung zur Erbschaftssteuer wurde kürzlich vom Verfassungsgericht gekippt. Bisher waren Erben von Unternehmen unter bestimmten Auflagen komplett von der Steuer befreiet. Hingegen wurde bei privaten Erben versteuertes Vermögen nochmals belastet. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Gesetzgeber nun angehalten, bis 30. Juni 2016 das Steuerrecht zur Erbschaftssteuer zu reformieren und die Ungleichbehandlung weitestgehend auszuräumen.

Gerade bei großen Vermögensgegenständen wie Immobilien kann es sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren und Vorkehrungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten oder Wertverluste zu vermeiden. Baufi24.de gibt einen Überblick, worauf Privatpersonen beim Erben und Vererben von Immobilien achten sollten.

Immobilien-Erbe über Testament regeln

Ohne eine testamentarische Vereinbarung müssen sich die Erben selbst einigen. Ein rechtzeitig verfasstes Testament kann diese Situation für alle Beteiligten unmissverständlich regeln. Nicht selten geht Immobilienvermögen verloren, wenn die Erben keine Übereinkunft finden können oder aber auf Grund der hohen Steuerbelastungen ein Verkauf unumgänglich ist.

Wie hoch die Steuerlast für jedes Familienmitglied ist, hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad ab. Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger ist der Erbschaftssteuersatz. Ehegatten und Kinder gehören in die Steuerklasse I, in der die Erbschaftssteuer sieben bis 30 Prozent beträgt. Für Geschwister fallen bis zu 43 Prozent an, Nicht-Verwandte zahlen bis zu 50 Prozent Steuern.

Das Finanzamt räumt allerdings jedem Erben einen Freibetrag ein. Erst wenn dieser überschritten wird, werden Steuern fällig. Auch hier wird nach dem Verwandtschaftsgrad unterschieden. Als Ehegatte liegt der Freibetrag aktuell bei 500.000 Euro. Kinder und Enkelkinder können 400.000 Euro steuerfrei erben. Leben die Eltern der Enkel noch, erhalten sie einen Freibetrag von 200.000 Euro.

Übertragung zu Lebzeiten

Neben dem klassischen Testament ist eine Übertragung des Immobilienvermögens zu Lebzeiten zu einer beliebten Alternative geworden. Hierbei wird die eigene Immobilie schon vor dem Tod mittels einer Schenkung auf eine gewünschte Person übertragen. Auch hier gelten die Freibeträge. Nur Werte oberhalb des Freibetrags müssen durch den Beschenkten versteuert werden. "Dabei werden alle Zuwendungen aus Schenkungen und Erbschaften in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet. Liegen mehr als 10 Jahre zwischen zwei Ereignissen, steht dem Beschenkten der komplette Freibetrag erneut zu.", erläutert Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Nießbrauch bei Immobilien

Personen, die ihre Immobilie auch nach einer Schenkung noch selbst nutzen möchten, können dies über eine Nießbrauch-Regelung vereinbaren. Dabei schenkt der Eigentümer seine Immobile dem Kind oder Enkel und erhält dafür im Gegenzug ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht, oder - bei Vermietung - die daraus resultierenden Mieteinnahmen. Diese Vereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen. Erst nach dem Tot des Vererbenden, kann der Erbe im eigenen Ermessen über die Immobilie verfügen.

Verheiratete Paare werden begünstigt

Beim Thema Erben sind Eheleute deutlich im Vorteil. Ehegatten sind laut Gesetz die direkten Erben und haben mit Blick auf die Erbschaftssteuer höhere Freibeträge. Unverheiratete Lebenspartner sind grundsätzlich vom Erbe ausgeschlossen, wenn kein Testament vorliegt. Auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer birgt ein fehlender Trauschein klare Nachteile. So liegt der Freibetrag, bis zu dem die Erbschaft steuerfrei bleibt, für einen Ehegatten bei 500.000 Euro. Unverheiratete Partner haben hingegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die genannten Freibeträge gelten grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden.

Bei allen Möglichkeiten des Vererbens empfiehlt sich in jedem Fall die frühzeitige Beratung durch einen Notar oder Anwalt. Sie sorgen für juristisch klar geregelte Verhältnisse und helfen, Konflikte unter Erben bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Quelle: Baufi24 GmbH (ots)

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