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Rechts- und Steuertipps für Gartenbesitzer

Archivmeldung vom 27.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Während eines bestehenden Mietverhältnisses zählt die Gartenpflege zu den Aufgaben des Vermieters. Er kann bereits im Mietvertrag regeln, dass er Kosten für die Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen darf.

Dabei haben die Hausbesitzer das Gesetz auf ihrer Seite, denn § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenverordnung erlaubt es dem Vermieter, z.B. die Kosten fürs Rasenmähen, Unkraut jäten oder das Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken dem Mieter auf die Betriebskostenabrechnung zu setzen. Sogar, wenn er die verblühten Stiefmütterchen vom Frühjahr entlang des Zufahrtsweg zum Haus durch Lavendel ersetzt, dürfen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergereicht werden.

Hat der Vermieter laut Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter übertragen, so muss dieser nur einfache Pflegearbeiten durchführen. Darunter fällt das Rasenmähen, Unkraut jäten, Laub entfernen, sowie das Umgraben des Gemüsebeets. Also Arbeiten, die ihm weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand abverlangen. Lässt der Mieter den Garten verwildern und verkommen, kann ihn sein Vermieter dafür abmahnen. Holt der Mieter die unterlassenen Gartenarbeiten nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist nach, darf der Vermieter einen Gärtner damit beauftragen. Die Kosten muss ihm sein nachlässiger Mieter erstatten.

Dagegen muss der Vermieter selbst seine Pflanzen düngen und vertikutieren sowie Hecken und Bäume schneiden, wenn er darauf Wert legt. Wer sich vom Mieter einen englischen Rasen á la Wimbledon wünscht, dessen Hoffnungen werden jäh zerstört: Düngen, nachsähen, vertikutieren oder Kompost streuen kann vom Mieter nicht verlangt werden, da diese Forderungen über das "Normalmaß" hinausgehen würden.

Beim Auszug sitzt der Mieter am längeren Hebel. Nach § 539 Abs. 2 BGB darf dieser solche Pflanzen ausgraben, die er während der Mietzeit gesetzt hat. Das gilt für Bäume und Sträucher, allerdings nur solange wie sie noch umsetzbar sind. Das Wegnahmerecht lässt sich vom Vermieter leider nicht so einfach durch die sonst übliche Entschädigungszahlung abwenden, denn dieses gilt nur für Einrichtungen und Einbauten innerhalb der Mieträume, nicht aber für die geliebten Rosenstöcke des Mieters.

Gießen zahlt sich aus

Im Garten lässt sich buchstäblich viel Geld vergießen - da kommt jeder Geldspar-Tipp gerade recht. Beispielsweise der mit dem Sprengwasserabzug: Wer seinen Garten mit Frischwasser aus der Wasserleitung bewässert, zahlt nicht nur für das Wasser, sondern auch für das Abwasser. Was viele Gartenfreunde nicht wissen: Für Wasser, das sie nachweislich zum Gartengießen verwenden, müssen sie keine Abwassergebühren zahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst kürzlich so entschieden (Az. 2 S 2650/08). Für Gartenbesitzer lohnt es sich also, bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Abzug des Gießwassers zu stellen.

Ebenfalls noch wenig bekannt: Selbst in der Rechnung des Gärtners steckt spürbares Steuerspar-Potenzial. Das Stichwort lautet hier "Haushaltsnahe Dienstleistung". Gartenbesitzern winkt dafür ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent ihrer Kosten (nur Arbeits- nicht Materialkosten), maximal aber ein Nachlass von der vom Finanzamt errechneten Steuernachzahlung in Höhe von 1.200 Euro.

Damit das Finanzamt die Aufwendungen für den Garten berücksichtigt, muss der Steuerpflichtige nicht viel tun: Einfach eine Rechnung des Gärtners sowie einen entsprechenden Überweisungsnachweis (Kontoauszug) vorlegen. 

Quelle: meineimmobilie.de

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