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Pflegegeld und Arbeitslosigkeit

Archivmeldung vom 10.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Rente (Symbolbild)
Rente (Symbolbild)

Bild: Rike / pixelio.de

Die Arbeitslosenquote ist im Juni aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie erneut gestiegen. Auch in der Pflegeberatung kommen immer häufiger Fragen zu Arbeitslosigkeit und Pflegegeld zur Sprache.

Seitdem die COVID-19-Pandemie Deutschland erreicht hat, ist die Arbeitslosenquote stark angestiegen. Die neusten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass sich dieser Trend auch im Juni weiter fortgesetzt hat. So stieg die Zahl der Arbeitslosen um 40.000 im Vergleich zum Vormonat. Die Arbeitslosenquote liegt bei 6,2%, und damit etwa 1,3 Prozentpunkte höher als im Juni 2019. Auch in den Beratungsgesprächen bei der compass pflegeberatung ist die Brisanz dieses Themas immer deutlicher spürbar.

Julia Hartleb, Pflegeberaterin am Telefon und Teamleiterin bei compass private pflegeberatung, stellt fest: "Bei uns informieren sich derzeit vermehrt pflegende Angehörige, die für ihren Aufwand das Pflegegeld vom Pflegebedürftigen erhalten. Sie wollen wissen, wie es sich mit dem Pflegegeld verhält, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen."

Die Sorgen der Ratsuchenden können aber oft schnell gelindert werden. Pflegenden Angehörigen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, wird das Pflegegeld in diesem Fall nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings ist zu beachten, dass man als Empfänger oder Empfängerin von ALG I dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen muss. Das heißt, dass auch neben der Pflege eines Angehörigen weiterhin eine Pflicht zur aktiven Arbeitssuche und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen besteht. Die Vernachlässigung dieser Themen kann zu Sperrzeiten oder sogar dem gänzlichen Verlust des Anspruchs auf ALG I führen.

Auch Langzeitbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch II, die Hartz IV bzw. ALG II erhalten, droht keine Kürzung der Bezüge durch den Erhalt des Pflegegeldes, denn dieses zählt hier ebenfalls nicht als Einkommen. Natürlich müssen aber auch Bezieher des ALG II darauf achten, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen, damit der Leistungsanspruch nicht verfällt.

Diese Regelungen gelten zunächst für den Fall der Pflege einer verwandten Person ersten oder zweiten Grades: Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Verschwägerte, Nichten und Neffen sowie Ehepartner und deren Kinder. Aber auch für Menschen, die jemanden Pflegen mit dem sie zwar nicht verwandt sind, mit denen sie aber dennoch in einer engen Verbindung stehen, und sich daher sittlich zur Pflege verpflichtet fühlen, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet. Zusätzlich ist das Pflegegeld in diesen Fällen steuerfrei - sowohl für den Pflegebedürftigen oder die Pflegebedürftige als auch für die Pflegeperson.

Dieses Steuerprivileg gilt allerdings nicht für jene, die mit der pflegebedürftigen Person weder in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen, noch eine sittliche Pflicht erfüllen. Das weitergeleitete Pflegegeld wird in diesem Fall als Einkommen gewertet.

"Generell ist bei einer Arbeitslosigkeit und gleichzeitiger Pflegetätigkeit immer zu klären, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist. Dies hängt wesentlich vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Die Bemessung orientiert sich am vorliegenden Pflegegrad des Pflegebedürftigen", so Julia Hartleb. "In jedem Fall empfiehlt es sich, mit dem Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit zu besprechen, inwieweit Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen."

Quelle: compass private pflegeberatung GmbH (ots)


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