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Zwangsverrentung verschärft das Risiko wachsender Altersarmut

Archivmeldung vom 21.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Anlässlich der Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer: Der Kompromiss der Großen Koalition sieht vor, dass eine Zwangsverrentung älterer Arbeitslosengeld II-Bezieher künftig nicht ab dem 60. sondern erst ab dem 63. Lebensjahr erfolgen kann. Das ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, damit ist die Große Koalition aber auf halbem Wege stehen geblieben.

Der SoVD fordert den völligen Verzicht auf Zwangsverrentungen. Ein älterer Arbeitslosengeld II-Bezieher muss frei entscheiden können, ob er sich weiterhin um Arbeit bemüht und solange Arbeitslosengeld II bezieht oder ob er eine vorgezogene Altersrente mit hohen Abschlägen in Kauf nimmt. Für 63-Jährige liegen die Abschläge derzeit in der Regel bei 7,2 Prozent. Mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre werden die Abschläge auf bis zu 14,4 Prozent steigen. Die Abschläge gelten bis zum Lebensende und führen zu hohen Einbußen für die Betroffenen. Das ist unzumutbar. Es muss daher gesetzlich geregelt werden, dass die Nachrangigkeit von Hartz IV für vorgezogene Altersrenten mit Abschlägen nicht gilt.

Zwangsverrentung widerspricht außerdem dem erklärten Ziel der Bundesregierung, die Erwerbsquote Älterer zu erhöhen. Zwangsverrentung verschärft auch das Risiko einer wachsenden Altersarmut. Mit dem 7. SGB III-Änderungsgesetz wird außerdem die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I für über 50-Jährige verlängert. Dies ist zu begrüßen, da Ältere auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor schlechtere Chancen haben.

Erfreulich ist auch, dass die Hinzuverdienstgrenze für Rentner an die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro angeglichen wird. Bislang lag die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten und volle Erwerbsminderungsrenten bei 350 Euro. Dies führte dazu, dass Rentner selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze einen unverhältnismäßig hohen Anteil ihrer Rente zurückzahlen mussten. Mit der Regelung wird eine langjährige Forderung des SoVD erfüllt.

Quelle: SoVD-Bundesverband

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