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Zu später Einwand: Eigentümerwechsel war bereits beschlossene Sache

Archivmeldung vom 14.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die Zugehörigkeit zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist gelegentlich schon mit einer Ehe verglichen worden, denn damit bindet man sich über viele Jahre, manchmal sogar ein ganzes Leben lang, an andere Menschen. Deswegen gibt es Sonderregelungen, wonach die Veräußerung eines Objekts der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf.

Allerdings muss nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS irgendwann auch Rechtssicherheit herrschen.

Der Fall: Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei.

Das Urteil: Es sei "nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zugstimmungserklärung als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer" später nochmal eine Eigentümerversammlung damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des Eigentümerwechsels.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 12/18)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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