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Einheitliche Rauchmelder: Eigentümerversammlung darf einen entsprechenden Beschluss fassen

Archivmeldung vom 16.03.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Auch wenn sich einzelne Wohnungseigentümer bereits selbst Rauchmelder angeschafft haben, können sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Gemeinschaft dazu verpflichtet werden, sich an einem einheitlichen System zu beteiligen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 482 C 13922/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung, die zu dem Zeitpunkt nicht von ihm genutzt wurde, war gar nicht begeistert von einem Beschluss der WEG. Demzufolge wurde ein Fachbetrieb mit Beschaffung, Wartung und Prüfung der Rauchmelder beauftragt und die Kosten sollten anteilig auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden. Der Betroffene verwies darauf, selbst bereits Rauchmelder installiert zu haben. Seine Interessen hätten berücksichtigt werden müssen.

Das Urteil: Die Sondereigentumsrechte des Eigentümers seien gar nicht verletzt worden, entschied das Amtsgericht, denn die Rauchmelder stünden im Gemeinschaftseigentum. Deswegen könne die WEG die Angelegenheit an sich ziehen, selbst wenn das mit gewissen Nachteilen für eines ihrer Mitglieder verbunden sei. Eine Einheitlichkeit in diesem Bereich führe zu einer größeren Sicherheit für das gesamte Objekt und sei deswegen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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