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Zwei Schaufeln Schnee

Archivmeldung vom 13.02.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erheblich stärker ausfallen.

Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst, der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den Kontrahenten war nicht zu denken, der Fall landete schließlich vor dem Kadi. Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah es allenfalls als erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar durchaus "geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern". Aber "spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht" des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der Schnee - letztlich nur "einige Liter Wasser", so das Gericht - schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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