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Bundesverwaltungsgericht bestätigt zwei Abschiebungsanordnungen

Archivmeldung vom 22.08.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts
Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts

Foto: Gbecker248
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Innenministeriums abgewiesen. Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.

Die Anordnungen seien rechtmäßig gewesen, urteilte das Gericht am Dienstag. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des Aufenthaltgesetzes könne ein Ausländer "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" auch ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Dies greife im Fall der beiden salafistischen Gefährder.

Sie seien seit Längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt. In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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