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Handelsverband will Reform des gewerblichen Mietrechts

Archivmeldung vom 30.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Abriss, Deindustrialisierung & Industriebrache (Symbolbild)
Abriss, Deindustrialisierung & Industriebrache (Symbolbild)

Bild: Thomas Max Müller / pixelio.de

Um Unternehmen besser vor den Belastungen durch die Coronakrise zu schützen, fordert der Handelsverband (HDE) eine Reform des gewerblichen Mietrechts. "Wir brauchen endlich ein deutliches Signal des Gesetzgebers, dass in der aktuellen Krise ein Anspruch des Mieters auf dauerhafte Kürzung der Miete im Rahmen einer angemessenen Risikoverteilung bestehen kann", sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth dem "Handelsblatt".

Die nach geltendem Recht erforderlichen Nachverhandlungen führten leider häufig nicht zu befriedigenden Ergebnissen, weil die Vermieter nicht selten einen entsprechenden Anspruch des Mieters bestritten. "Bleibt die erforderliche Reform des gewerblichen Mietrechts aus, droht vielen Einzelhändlern bei mangelnder Kompromissbereitschaft ihres Vertragspartners die schnelle Insolvenz." Der Verband rechnet damit, dass durch die Coronakrise rund 50.000 Handelsstandorte wegfallen könnten.

"Am Ende stehen dann verödete Innenstädte", warnte Genth. "Das müssen alle Beteiligten gemeinsam verhindern: Handel, Vermieter und Politik." Skeptisch sieht der Handelsverband die vom Bundesjustizministerium angestrebte Verlängerung des Mieterschutzes. Die Maßnahme helfe nur begrenzt weiter. "Denn wenn der Mieter während dieser Zeit die Miete nicht zahlt, kommt er in Verzug und muss hohe Verzugszinsen auf die Mietrückstände zahlen", sagte der HDE-Hauptgeschäftsführer. Der Vermieter könne die Mietforderungen auch während des Kündigungsverbots vollstrecken, was dann weitere Kostenbelastungen für den Mieter auslöse. "Echte Entlastung würde dem Mieter stattdessen eine gesetzliche Klarstellung im Mietrecht zu dem bereits jetzt abstrakt vorgesehenen Vertragsanpassungsanspruch bieten."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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