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Krank geschrieben: Das dürfen Arbeitnehmer tun

Archivmeldung vom 22.10.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.10.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de
Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de

Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer - was nun? Wer krank geschrieben ist, weiß oft nicht, welche Aktivitäten erlaubt sind. Dabei gibt es eine einfache Regel. "Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald gesund wird", sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Genesung weder verzögert noch gefährdet.

Wer jedoch in grober Weise gegen den Rat des Arztes handelt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. "Was ein Patient tun darf, hängt von der Krankheit und der individuellen Situation ab", sagt R+V-Experte Döhr. Nicht jede Krankheit fesselt den Patienten ans Bett. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante Unternehmungen mit einem Arzt zu besprechen und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen.

  • Lebensmitteln einzukaufen ist immer erlaubt - es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet.
  • Spazieren gehen gilt als heilungsfördernd. Ein Patient sollte darauf allerdings verzichten, wenn der Arzt ihn im Bett sehen möchte.
  • Ein Besuch in Kino, Kneipe oder Restaurant ist vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss.
  • Mit Gipsbein oder Magengeschwür können Arbeitnehmer verreisen, wenn dies den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Das hängt vom Einzelfall ab. Einer geplanten Reise muss derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet, also Arbeitgeber oder Krankenkasse. Wer ohne Genehmigung wegfährt, riskiert die Einstellung von Lohnfortzahlung oder Krankengeld.
  • Bei sportlichen Aktivitäten ist es sinnvoll, vorher mit dem Arzt zu sprechen.
  • Wer krank ist, darf seiner Arbeit streng genommen nicht nachgehen - das gefährdet möglicherweise den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Arbeitnehmer, die sich vor Ablauf der Krankschreibung fit fühlen und wieder arbeiten möchten, sollten mit ihrem Arzt sprechen. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht zustimmen.

Quelle: R+V-Infocenter (ots)

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