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Was bei einem Immobilenkaufvertrag beachtet werden muss

von Thorsten Schmittveröffentlicht 27.09.2008 16:57
Die Investition in eine Immobilie ist ein bedeutender Schritt, egal ob ein Haus gebaut oder eine Bestandimmobilie erworben wird. Wichtig ist unter anderem, dass der Kaufvertrag keine Fragen unbeantwortet lässt. Was genau gilt es also zu beachten?

Regel Nummer eins: Nichts überstürzen. Dem Käufer sollte gut zwei Wochen vor dem Notartermin ein Entwurf des Kaufvertrags vorliegen. Die Experten des Allfinanzdienstleisters Dr. Klein raten, das Schriftstück in dieser Zeit eingehend zu prüfen. Passagen, die nicht verstanden wurden oder unklar sind, müssen unbedingt vor der Unterschrift geklärt werden. Wichtig sind die Angaben zu den Grundbesitzern. Außerdem müssen im Vertrag alle im Grundbuch eingetragenen Grundschulden oder Pfandrechte vermerkt sein. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Wegerechte oder Lasten eingetragen worden sind. Ebenfalls wichtig ist die Aufführung möglicher Mängel oder Renovierungsmaßnahmen, die vereinbart wurden. Diese müssen sich auch mit Termin im Vertrag wiederfinden.

Defekte Installationen oder Schimmelbefall: Solche unerfreulichen Dinge können beim Kauf einer Bestandimmobilie vorkommen. Es ist ratsam, im Vertrag eine Klausel aufzunehmen, die die Gewährleistung im Falle solcher Mängel vorsieht. Wird eine Eigentumswohnung erworben, enthält der Vertrag Einzelheiten zur Teilungserklärung.

Ganz besonders wichtig ist der Termin der Übergabe, der sich im Vertrag finden muss. Befindet sich das Objekt im Bau, sollte ein Festpreis vereinbart werden, der alle Leistungen bis zur schlüsselfertigen Übergabe enthält. Im Vertrag sollten sich dann Teilauszahlungstermine in Abhängigkeit vom Baufortschritt wiederfinden. Nützlich ist ebenfalls eine Passage, in der festgehalten wird, dass drei bis fünf Prozent der vertraglichen Summe einbehalten und erst mit der Bauendabnahme durch den Käufer freigegeben werden.

Die Experten von Dr. Klein empfehlen außerdem, eine Klausel aufzunehmen, die im Falle der nicht fristgerechten Übergabe eine Vertragsstrafe vorsieht. Hier sind 0,1 bis 0,3 Prozent der Kaufsumme pro Tag üblich.

Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service

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