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Mit dem Ehrenamt doppelt Steuern sparen

Archivmeldung vom 20.08.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.08.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: www.mopicture.de / pixelio.de
Bild: www.mopicture.de / pixelio.de

Ehrenamtlich engagiert sind rund 40 Prozent aller Bundesbürger ab zehn Jahren, das ergab die jüngste Erhebung des Statistischen Bundesamts. Ein Ehrenamt ist nicht nur gesellschaftlich wichtig, es bietet auch steuerliche Vorteile. Für ihre freiwillige Mitarbeit dürfen Helfer beispielsweise eine Aufwandspauschale annehmen, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Die Kosten des Ehrenamtes, wie beispielsweise Fahrtkosten, können sie häufig von der Steuer absetzen. Das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip erklärt, wie ehrenamtlich Tätige doppelt Steuern sparen können.

Die Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr steht jedem zu, der nebenberuflich und ehrenamtlich im ideellen Bereich tätig ist, etwa in einem Altenheim, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in der Vereinsarbeit. Begünstigt werden dadurch zum Beispiel Vereinsvorsitzende, Feuerwehrleute, freiwillige Kirchenmitarbeiter, Flüchtlingshelfer oder Jugendleiter.

Noch besser fährt, wer sich im pädagogischen Bereich engagiert, zum Beispiel als nebenberuflicher Ausbilder, Trainer oder Chorleiter. Er oder sie kann die sogenannte Übungsleiterpauschale von bis zu 2.400 Euro pro Jahr geltend machen.

Ehrenamtspauschale auch für Hausfrauen, Studenten und Arbeitslose

Beide Pauschalen sind aber an Bedingungen geknüpft: Erstens muss das Ehrenamt bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation stattfinden. Zweitens muss die Tätigkeit nebenberuflich sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel der Zeit einnimmt, die für den Hauptberuf aufgewendet wird.

"Ein Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein. Denn auch Studenten, Arbeitslose und Hausfrauen können von den Pauschalen profitieren", erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip. Eine Hausfrau, die keine weiteren Einkünfte hat, und beispielsweise 1.720 Euro als angestellte, nebenberufliche Pflegerin in einem städtischen Tierheim erhält, kann diese komplett behalten. Denn neben dem Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro stehen ihr auch 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu.

Steuern durch Werbungskosten im Ehrenamt mindern

Doppelt Steuern sparen können Ehrenamtliche mit dem Werbungskostenabzug. Dieser kann die Steuerlast auf das Gehalt im Hauptberuf senken. "Fährt ein Amateur-Sporttrainer beispielsweise mit dem eigenen Auto quer durch die Republik und trägt die Fahrtkosten und andere Aufwendungen selbst, dann ist ein Werbungskostenabzug drin - zumindest für diejenigen Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen."

Ob mit den steuerfreien Einnahmen der Betrag gemeint ist, der tatsächlich ausgezahlt wurde oder nur die Werbungskosten anerkannt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben 2.400 Euro übersteigen, sei rechtlich derzeit aber umstritten. "Auf jeden Fall kann ein aus dem Ehrenamt resultierender Verlust mit dem Gehalt aus dem Hauptberuf verrechenbar sein. Dies spart dann noch mal Steuern", erklärt Reuß.

Der Grund: Wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ausgeschöpft ist, reduziert jeder Euro an zusätzlichen Werbungskosten die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer. Eine Übersicht mit konkreten Fällen zu den Einnahmen und Ausgaben von Übungsleitern und den jeweiligen Entscheidungen der Gerichte stellt Finanztip online zur Verfügung.

Achtung: Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale lassen sich nicht für dieselbe Tätigkeit kombinieren. Von beiden kann aber profitieren, wer unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, also zum Beispiel als Trainer für einen Sportverein tätig ist und außerdem die Kasse verwaltet. Zu beantragen sind die Pauschalen und Werbungskosten in der Steuererklärung.

Weitere Informationen zu den Pauschalen http://www.finanztip.de/ehrenamtspauschale/ http://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/

Quelle: Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH (ots)

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