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Tipps für Hinterbliebene: Was sie über Versicherungen wissen sollten

Archivmeldung vom 11.04.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.04.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Thomas Max Müller / pixelio.de
Bild: Thomas Max Müller / pixelio.de

Testament, Tod, Nachlass - keine Themen, mit denen man sich gern befasst. Im Ernstfall jedoch sollten Lebenspartner oder andere Angehörige den Überblick über abgeschlossene Policen und Leistungen haben. CosmosDirekt erklärt, was Hinterbliebene wissen sollten. Damit Angehörigen bei einem Todesfall die Suche nach Unterlagen und Fristen erspart bleibt, sollten Versicherte ihre Verträge sowie andere wichtige Dokumente sicher und geordnet ablegen. Partner oder Angehörige sollten nicht nur wissen, welche Versicherungspolicen existieren; sie sollten auch darüber informiert sein, was im Fall der Fälle zu tun ist.

Policen mit Kapitalauszahlungen

Lebens- und Unfallversicherungen zahlen im Todesfall an Hinterbliebene. Wichtigster Schritt für den Versicherten: im Vertrag namentlich klären, wer im Todesfall die Leistung erhalten soll. Dieses sogenannte Bezugsrecht sollten Versicherte von Zeit zu Zeit überprüfen und bei veränderten Gegebenheiten anpassen. Nur so können sie sicherstellen, dass die Leistung wirklich an die Person gezahlt wird, die sie zum aktuellen Zeitpunkt begünstigen wollen. Denn unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Verfügungen wie z.B. einem Testament wird die Versicherungsleistung immer an den in der Police genannten Empfänger gezahlt. Angehörige sollten wissen, aus welchen Verträgen sie eine Zahlung zu erwarten haben. Denn der Versicherer kann erst dann eine Leistung erbringen, wenn ihm der Todesfall auch angezeigt wird. Verträge wie Lebens- oder Unfallversicherungen bedürfen keiner besonderen Kündigung; sie enden automatisch, wenn der Versicherte stirbt.

Sachversicherungen

Private Haftpflichtversicherung: Sie endet bei Tod des Versicherten grundsätzlich automatisch. Gilt der Schutz jedoch auch für Familienmitglieder, bleibt er bestehen, bis der nächste Beitrag fällig wird. Dann können sich Angehörige entscheiden, ob sie die Police übernehmen möchten.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Übernehmen Erben Wohnung oder Haus des Verstorbenen, geht die Hausratversicherung bzw. die Wohngebäudeversicherung automatisch auf sie über. Eine Kündigung ist erst zum regulären Ablauf vorgesehen, ein vorzeitiges Sonderkündigungsrecht existiert nicht. In der Regel zeigen sich die Versicherer bei vorzeitigen Kündigungen kulant und akzeptieren diese auch vor dem regulären Termin. Einzige Ausnahme: die Wohngebäudeversicherung. Hier wird zum Schutze des künftigen Gebäude-Eigentümers eine Vertragskündigung erst nach der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch akzeptiert.

Kfz-Versicherung: Auch eine Kfz-Versicherung wird automatisch umgeschrieben, wenn ein Erbe das Fahrzeug übernimmt. Wie bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt auch bei der Kfz-Versicherung kein Sonderkündigungsrecht, es sei denn der Erbe veräußert das Fahrzeug.

Quelle: CosmosDirekt (ots)

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