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Laube als Zweitwohnung

Archivmeldung vom 04.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Normalerweise wird jemand, der eine Gartenlaube besitzt, dafür keine Zweitwohnungssteuer begleichen müssen. Das ist schon alleine deswegen nicht der Fall, weil es sich bei einer Laube nicht um eine vollwertige Wohnung handelt. Aber im Ausnahmefall ist das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus möglich.

Der Fall: Der Eigentümer einer Gartenlaube hatte es sich dort sehr bequem eingerichtet. Unter anderem war das Objekt mit Wasseranschluss, Toilette, Bett und Kochplatte ausgestattet. Daraufhin forderte die zuständige Gemeinde von dem Mann die Zweitwohnungssteuer. Diese Art der Nutzung gehe weit über das hinaus, was man gemeinhin unter der Nutzung einer Laube verstehe, behauptete die Behörde.

Das Urteil: Das Gericht konnte auf Grund der Beweislage die Argumentation des Laubenbesitzers nicht nachvollziehen. Der hatte betont, das Gartenhäuschen eigne sich gar nicht, um darin zu wohnen. Dem hielten die Juristen entgegen, es sei doch alles für einen dauerhaften Aufenthalt vorhanden. Über die tatsächliche Nutzung wollten die Richter gar nicht erst diskutieren. Es reiche schon, dass hier die Möglichkeiten einer Zweitwohnung vorhanden seien.

(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 1 M 72/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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