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BGH stärkt Position von Reiseveranstaltern

Archivmeldung vom 27.09.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.09.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gerichtshammer: kleine Delikte via Skype verhandelt. Bild: Reckmann/pixelio.de
Gerichtshammer: kleine Delikte via Skype verhandelt. Bild: Reckmann/pixelio.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag entschieden, dass Reiseveranstalter den Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen können, wenn sie eine Pauschalreise auf Dritte umbuchen. "Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen.

Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften", teilte der BGH am Dienstag mit. "Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind."

Oft würden Reiseveranstalter bei Pauschalreisen Flüge zu einem Tarif buchen, "der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht" zulasse und "typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich" sei als "Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten", so der BGH weiter.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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