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Ein Ort, zwei Haushalte: Der Fiskus verweigerte einem Arbeitnehmer steuerliche Vorteile

Archivmeldung vom 24.02.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.02.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Normalerweise wird die doppelte Haushaltsführung von Arbeitnehmern geltend gemacht, die an einem Ort ihren privaten Lebensmittelpunkt haben (zum Beispiel in Gestalt der Familienwohnung) und an einem anderen, weiter entfernten Ort ihren Arbeitsplatz haben und dort ebenfalls eine Wohnung unterhalten. Doch was geschieht, wenn beide Wohnungen innerhalb einer einzigen, wenn auch sehr großen Stadt liegen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Spezialgerichtsbarkeit befassen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung geltend. Seinen Angaben zu Folge ersparte er sich durch den zweiten Wohnsitz - nahe am Ort der Berufsausübung - eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde (einfache Strecke). Doch das Finanzamt weigerte sich, das anzuerkennen. Innerhalb eines Ortes sei ein solcher Weg zum Arbeitsplatz durchaus noch im Bereich des Vertretbaren.

Das Urteil: "Unter den Bedingungen einer Großstadt", so hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung, "sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar". Das gelte insbesondere dann, wenn ein gut ausgebautes Netz an Nah- und Fernverkehrsverbindungen existiere. Hier habe eine Nachprüfung mit dem Routenplaner ergeben, dass man mit dem Pkw 37 Minuten und mit der S-Bahn 57 Minuten unterwegs sei. Das Fazit der Richter: "Dies liegt noch im Rahmen der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Wegezeit."

(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 K 7366/13; unter VI R 2/16 anhängig beim Bundesfinanzhof)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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