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Kein Telefon, kein Netz: Defektes Kabel erlaubte dem Mieter keine Kommunikation

Archivmeldung vom 05.01.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.01.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Für die Telefonverbindung bzw. den Internetanschluss ist der Mieter einer Wohnung ab der Steckdose selbst zuständig. Das heißt, er kann und muss sich in der Regel einen Anbieter aussuchen. Doch das Kabel bis zu dieser Buchse fällt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Ist dieser Anschluss defekt, droht Mietminderung.

Der Fall: Der Mieter einer Wohnung wollte es sich nicht länger gefallen lassen, dass er wegen eines offensichtlich funktionsuntüchtigen Kabels von der Außenwelt abgeschlossen war - zumindest im Hinblick auf das Telefonieren via Festnetz und den Netzanschluss. Er betrachtete das mehr als 14-monatige Fehlen dieser Kommunikationsmöglichkeit als einen Mangel der Mietsache und minderte deswegen seine monatlichen Zahlungen.

Das Urteil: Wohnen umfasst alles, was zur zeitgemäßen Benutzung der gemieteten Räume als Lebensmittelpunkt gehört. Längst zählt dazu auch eine Festnetzleitung. Deswegen könne man bei deren Fehlen nicht von einer lediglich unerheblichen Tauglichkeitsbeeinträchtigung sprechen, entschied das Landgericht Essen. Wenn es erforderlich sei, müsse der Eigentümer dem Anbieter zum Reparieren der Leitung Zugang zu seinem Objekt gewähren. Andernfalls sei eine Minderung der Miete um zehn Prozent möglich. Der Hinweis auf eine Nutzung des mobilen Telefonierens zähle angesichts einer so lang anhaltenden Störung nicht.

(Landgericht Essen, Aktenzeichen 10 S 43/16)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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