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BGH verbietet Amazon umstrittene Gutscheinaktion

Archivmeldung vom 23.07.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.07.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: blu-news.org, on Flickr CC BY-SA 2.0
Bild: blu-news.org, on Flickr CC BY-SA 2.0

Der Bundesgerichtshofs hat am Donnerstag entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Damit gab der BGH einer Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels statt.

Amazon hatte bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf dem Kundenkonto gutgeschrieben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung und bekam nun Recht. Das Landgericht Wiesbaden hatte hingegen eine entsprechende Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte wie nun auch der BGH geurteilt.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung sei, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird, so der BGH. Daran fehlte es im Streitfall.

Amazon wurde zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hatte. Amazon erhielt aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, weil für den Gutschein keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen war (Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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