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Anzügliche Adresse?

Archivmeldung vom 11.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Unter welcher Adresse man wohnt, das kann durchaus eine gewisse Bedeutung haben. Manche Straßennamen sind nicht dazu angetan, einen guten Eindruck zu erwecken. Doch im Regelfalle kann ein Anwohner nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenig Einfluss darauf nehmen, wie seine Straße benannt wird. Außer in ganz extremen Fällen muss er es hinnehmen.

Der Fall: Eine Grundstückseigentümerin besaß ein Anwesen in einem Neubaugebiet, das zunächst noch ohne einen offiziellen Namen war. Die zuständige Bezirksvertretung beschloss in der Folgezeit ohne Gegenstimme, diese Straße "Am Lusthaus" zu benennen. Das gefiel allerdings der Anwohnerin ganz und gar nicht. Sie vertrat die Meinung, durch diese Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht zu werden. Damit werde sie in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Das Urteil: Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln sahen in der Straßenbenennung bei weitem nicht ein so großes Problem wie die Grundstücksbesitzerin. Sie stellten fest, der Beschluss sei "ermessensfehlerfrei" gefasst worden und nicht zu beanstanden. Einer Bezirksvertretung stehe ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der hier nicht überschritten worden sei. Außerdem sei mit dem gewählten Namen ein historischer Bezug zu einem früher in dieser Gegend gelegenen Herrenhaus hergestellt worden.

(Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 20 K 3900/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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