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Monte Müll

Archivmeldung vom 22.02.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.02.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Prinzipiell genießt jeder Grundstücksbesitzer die Freiheit, sich in seinem Garten zu verwirklichen. Doch die Grenzen dieses Auslebens sind dann erreicht, wenn die Allgemeinheit durch diese Aktivitäten belästigt wird. Das Anhäufen eines größeren Müllberges kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS untersagt werden.

Der Fall: Plastiktüten, gebrauchtes Mobiliar, organische Stoffe - ein Grundstücksbesitzer in Nordrhein-Westfalen lagerte allerhand Gegenstände ein, die von anderen Menschen wohl als Abfall bezeichnet worden wären. Er selbst sah das nicht so, sondern argumentierte damit, dass er einiges davon noch brauchen könne. Das zuständige Ordnungsamt zweifelte daran. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände irgendwann noch einmal verwendet würden.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Münster schloss sich der Position der Behörde an. Durch die Lagerung entstehe eine Gefahr für die Allgemeinheit. Gerade durch die organischen Stoffe könnten Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen. Wenn dem Eigentümer gewisse Gegenstände aus diesem Müllberg wichtig seien, dann könne er diese entfernen und unter geordneten Umständen lagern. Der Rest müsse beseitigt werden, um eventuelle Gefahren für die Nachbarn zu verhindern.

(Verwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 7 L 1222/16 - nicht rechtskräftig)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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