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Nur "echte" Terrasse zählt

Archivmeldung vom 06.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Balkone und Terrassen dürfen in gewissem Umfang zur Wohnfläche gerechnet werden und können sich damit auch auf den Mietpreis auswirken. Doch es ist erforderlich, dass diese "Freisitze" gewisse Mindeststandards erfüllen, um wirklich berücksichtigt werden zu können. Trifft das nicht zu, ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Anrechnung möglich.

Der Fall: Ein Mieter hatte ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet, wobei ein Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegten Wohnfläche einbezogen war. Doch später gab es zwischen den Vertragspartnern Streit darüber, ob das überhaupt hätte geschehen dürfen. Der Mieter machte geltend, dass diese Terrasse ihren Zweck überhaupt nicht erfülle. Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigentümer bestritt das.

Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf die juristische Definition einer Terrasse. Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der "ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet" sei. Genau daran fehle es allerdings im vorliegenden Fall. Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht.

(Landgericht Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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