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Streit ums "Willkommen"

Archivmeldung vom 07.05.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.05.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre seiner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit, davor muss er Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es eben auch Grenzfälle. So musste die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über ein außen an der Wohnungstüre angebrachtes Schild entscheiden.

Der Fall: Die Aufschrift hieß schlicht "Willkommen" und darunter war ein kleiner Blumenkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte ein Mieter seine Gäste begrüßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch gar nicht angesprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die Außenseite ihrer Wohnungstüre zu schmücken. Aus diesem Grund forderte sie eine Beseitigung des Schildes.

Das Urteil: Das zuständige Gericht erkannte zwar durchaus an, dass der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschritten habe. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen Namen der Bewohner versehen. Der Unterschied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Willkommensschild falle nicht besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben.

(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 333 S 11/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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