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BGH: Bei Schwarzarbeit keine Mängelhaftung

Archivmeldung vom 15.06.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.06.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

Wer Handwerker schwarz beschäftigt, kann keine Rückzahlung wegen Mängeln verlangen. Das hat der für Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat bereits am 11. Juni 2015 entschieden, wie am Montag bekannt wurde (VII ZR 216/14). Der Kläger hatte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt und 10.000 Euro auf eine Rechnung ohne Steuerausweis gezahlt, später jedoch 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung zurückverlangt. Damit blitzte er nun vor dem BGH ab, nachdem ihm das Oberlandesgericht Celle noch Recht gegeben hatte.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits früher entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014). Dem Kläger (Besteller) steht nunmehr also auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war hier der Fall.

Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung, so der BGH.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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