Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Keine Urheberrechtsverletzung durch bloßes Anschauen einer Website

Keine Urheberrechtsverletzung durch bloßes Anschauen einer Website

Archivmeldung vom 19.08.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.08.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Wenn man eine Website aufruft, speichert der eigene Rechner diese Seite automatisch in seinem Cache-Speicher ab. Der Europäische Gerichtshof hat nun der D.A.S. zufolge entschieden, dass das automatische Entstehen von Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte im Cache und auf dem Bildschirm selbst keine Urheberrechtsverletzung ist.

Wird eine Internetseite angezeigt, werden auf dem jeweiligen Computer automatisch sogenannte Cache-Kopien der Seite gespeichert. Diese verbleiben kurzfristig im Speicher – ein technisch notwendiger Vorgang. Beim Anzeigen der Seite entsteht auch eine Kopie auf dem Bildschirm. Manche Urheberrechtshüter sehen diese Kopien als Urheberrechtsverletzung an.

Der Fall: Ein Medienbeobachtungsdienst hatte Zeitungsartikel zum kostenpflichtigen Betrachten ins Netz gestellt. Eine britische Lizensierungsorganisation für Verlagsprodukte meinte, dass die beim Betrachten der Internetseite notwendigerweise erstellten Cache- und Bildschirmkopien eine „Vervielfältigung“ der Inhalte seien. Diese sei nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Ohne Erlaubnis stelle daher schon das Ansehen der Internetseite eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof verwies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf, dass Bildschirmkopien beim Verlassen der Seite automatisch gelöscht würden. Cache-Kopien würden automatisch nach einer gewissen Zeit durch andere Inhalte ersetzt. Beide hätten also nur vorläufigen Charakter. Ohne sie könne das Anzeigen einer Internetseite nicht stattfinden. Während Bildschirmkopien „flüchtig“ seien, wären Cache-Kopien nur ein „begleitender“ Vorgang ohne eigenständigen Zweck. Die Rechte der Urheber seien durch beides nicht verletzt – immerhin müsse der, der die Texte ins Netz stelle, bereits eine Zustimmung dafür einholen. Eine weitere Zustimmung des Urhebers durch den Internetnutzer selbst einholen zu lassen, sei überflüssig. Das reine Betrachten einer Internetseite stellt demnach keine Urheberrechtsverletzung dar.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2014, Az. C 360/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte brise in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige